Elektroauto-Parkzeichen

Das Wichtigste vorab: Es gibt nicht „das eine“ E-Auto-Schild. Entscheidend ist die Kombination aus Parkzeichen (VZ 314) und Zusatzzeichen – nur zusammen regeln sie, wer parken darf und ob der Ladevorgang Pflicht ist.

Die wichtigsten Zeichen im Überblick

VZ 365-65
Hinweis auf Ladestation
Zeigt nur den Standort einer Lademöglichkeit an. Kein Parkverbot für Verbrenner. Wer hier falsch parkt, bekommt höchstens ein allgemeines Parkknöllchen.
E
Zusatzzeichen 1010-66
Nur für Elektrofahrzeuge
Zusammen mit Zeichen 314: Parkplatz ausschließlich für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen. Verbrenner dürfen auch ohne Ladevorgang nicht parken.
während des Ladens
Zusatzzeichen 1053-54
Während des Ladevorgangs
Parken erlaubt nur während aktiven Ladens. Auch ein E-Auto, das fertig geladen nur noch steht, darf abgemahnt werden.

Welche Kombination bedeutet was?

Je nachdem welche Schilder kombiniert werden, gelten völlig unterschiedliche Regeln:

SchilderkombinationVerbrenner erlaubt?E-Auto ohne Laden?Konsequenz bei Verstoß
VZ 365-65 allein
Nur Hinweisschild
JaJaKein E-Auto-spezifisches Bußgeld
VZ 314 + ZZ 1010-66
Nur für E-Kennzeichen
NeinJa55 € Bußgeld, ggf. Abschleppen
VZ 314 + ZZ 1053-54
Nur während Ladevorgang
NeinNein55 € Bußgeld für alle, die nicht aktiv laden
VZ 314 ohne Zusatzzeichen
Normaler Parkplatz
JaJaNormale Parkregeln, kein E-Auto-Bußgeld
Wichtig: Steht nur das blaue Hinweisschild VZ 365-65, ist das kein Parkverbot für Verbrenner. Viele Autofahrer irren sich hier – ein Bußgeld gibt es in diesem Fall nicht allein wegen des Hinweisschildes.

Bußgelder für Falschparken an E-Ladestationen

55 €
Verwarnungsgeld
Verbrenner auf reserviertem E-Parkplatz (VZ 314 + ZZ 1010-66) – auch ohne aktiven Ladevorgang
55 €
Verwarnungsgeld
E-Auto parkt ohne aktiven Ladevorgang unter Zusatzzeichen 1053-54 („während des Ladevorgangs“)
20–40 €
Bußgeld
E-Auto überschreitet die Parkzeitbegrenzung – staffelt sich je nach Überschreitungsdauer
Abschleppgefahr: In Großstädten wird das Abschleppen von Verbrennern auf E-Parkplätzen zunehmend durchgesetzt – besonders wenn keine Alternative frei ist. Die Abschleppkosten (mehrere hundert Euro) trägt der Fahrzeughalter zusätzlich zum Bußgeld.

Rechtliche Grundlage: StVO und Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

Die Sonderrechte für Elektrofahrzeuge am Parkplatz basieren auf zwei Rechtsgrundlagen:

  • StVO § 39 ff. – regelt die Bedeutung der Verkehrszeichen und Zusatzzeichen
  • Elektromobilitätsgesetz (EmoG) – gibt Kommunen das Recht, Parkplätze per Zusatzzeichen für E-Fahrzeuge zu reservieren
Achtung – EmoG läuft Ende 2026 aus: Das Elektromobilitätsgesetz ist befristet und endet am 31. Dezember 2026. Ob es verlängert wird, ist noch offen. Bestehende Beschilderungen bleiben vorläufig gültig, bis eine neue Rechtsgrundlage in Kraft tritt. Diese Seite wird bei Änderungen aktualisiert.

Häufige Fragen zu Elektroauto-Parkzeichen

Das hängt von der Beschilderung ab. Steht nur das blaue Hinweisschild VZ 365-65, darf jeder parken – kein Bußgeld. Steht zusätzlich das Parkzeichen VZ 314 mit Zusatzzeichen für Elektrofahrzeuge, drohen 55 € und ggf. Abschleppen.

Nur wenn kein Zusatzzeichen „während des Ladevorgangs“ (ZZ 1053-54) angebracht ist. Mit diesem Zeichen muss das Fahrzeug aktiv laden – wer nur parkt, riskiert ebenfalls 55 €. Ohne dieses Zusatzzeichen darf ein E-Auto auf dem reservierten Platz auch ohne Laden stehen, sofern es ein E-Kennzeichen hat.

Das E-Kennzeichen ist ein deutsches KFZ-Kennzeichen mit dem Buchstaben „E“ am Ende (z. B. M-AB 123E). Es wird für rein elektrische Fahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride ausgestellt. Auf Plätzen mit ZZ 1010-66 ist das E-Kennzeichen Voraussetzung – ohne es droht das Bußgeld, auch wenn das Fahrzeug technisch elektrisch fährt.

Blockiergebühren sind keine Verkehrsbußgelder, sondern vertragliche Gebühren des Ladesäulenbetreibers. Sie werden fällig, wenn ein Fahrzeug nach abgeschlossenem Ladevorgang weiter steht und so andere blockiert. Typische Sätze: 0,05–0,35 € pro Minute; bei Tesla bis zu 1,00 € pro Minute. Bei vielen Betreibern (z. B. EnBW) beginnen die Gebühren bei AC-Ladern erst nach vier Stunden.

Nein. Ein Ladevorgang ändert nichts an den allgemeinen Parkregeln. Parken gegen die Fahrtrichtung ist nach § 12 Abs. 4 StVO verboten und kostet mindestens 15 €, bei Behinderung anderer bis zu 55 €.

Das Elektromobilitätsgesetz läuft am 31. Dezember 2026 aus. Ob es verlängert wird, ist noch offen. Bestehende Beschilderungen dürften vorläufig weiter gelten – über neue Rechtsgrundlagen wird auf Bundesebene diskutiert. Wir aktualisieren diese Seite, sobald eine Entscheidung vorliegt.

Alle Halte- und Parkverbotsschilder im Überblick Zeichen 283, 286, Einschränkungen, Varianten und Bußgeldtabelle
Zu den Halteverbotsschildern →
Quellen: StVO Anlage 3; Elektromobilitätsgesetz (EmoG); emobility.energy; autozeitung.de; Bundesministerium für Digitales und Verkehr – Stand Oktober 2026