🔄 Vollständig aktualisiert und ausgebaut. Die frühere Seite zeigte nur eine einzige veraltete Tabellenzeile mit falschem 4-Punkte-Modell. Diese Seite enthält jetzt: alle Promillegrenzen, korrekte Bußgelder und Punkte 2025, die Cannabis-Neuregelung seit August 2024, andere Drogen am Steuer, Fahranfängerregeln (0,0 ‰) und die MPU-Schwellen.
0,5 ‰
Alkohollimit für Kraftfahrer (§ 24a StVG)
0,0 ‰
Für Fahranfänger und unter 21 Jahre (§ 24c StVG)
1,1 ‰
Absolute Fahrunfähigkeit – Straftat ab hier (§ 316 StGB)
3,5 ng/ml
THC-Grenzwert im Blut (Cannabis) seit 22. August 2024
1.500 €
Höchstbußgeld (3. Alkoholtäter, 0,5–1,1 ‰)
MPU
Ab 1,6 ‰ (oder 2. Verstoß) droht Medizinisch-Psych. Untersuchung
Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fährt, riskiert nicht nur Bußgelder und Punkte – ab bestimmten Grenzwerten werden aus Ordnungswidrigkeiten Straftaten mit Geldstrafe nach Tagessätzen, Freiheitsstrafe bis 5 Jahren und dauerhaftem Führerscheinentzug. Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat liegt bei 1,1 ‰ Blutalkohol – oder schon darunter, wenn Ausfärscheinungen erkennbar sind.
Rechtliche Einordnung nach Promillewert
Sanktionsstufen Alkohol am Steuer (Pkw, kein Fahranfänger)
0,0–0,49 ‰
0,3 ‰ + Auff.
0,5–1,09 ‰
1,1–1,59 ‰
ab 1,6 ‰
Promillewert Bußgeld / Strafe Punkte Fahrverbot
bis 0,3 ‰ Keine Sanktion (ohne Ausfällerscheinungen) – –
0,3 ‰ + Auffälligkeiten 500 €Ordnungswidrigkeit 2 Punkte 1 Monat
0,5–1,09 ‰ (1. Verstoß) 500 € 2 Punkte 1 Monat
0,5–1,09 ‰ (2. Verstoß) 1.000 € 2 Punkte 3 Monate
0,5–1,09 ‰ (3. Verstoß) 1.500 € 2 Punkte 3 Monate
ab 1,1 ‰ Straftat! Geldstrafe nach Tagessätzen (§ 316 StGB) 3 Punkte Führerscheinentzug
ab 1,6 ‰ Straftat + MPU-Pflicht 3 Punkte Führerscheinentzug + Sperrfrist
0,5 – 1,09 ‰ BAK – 3. Verstoß und mehr § 24a Abs. 1 StVG
1.500 €
2 Punkte
3 Monate
Ab 0,3 ‰ BAK mit Ausfällerscheinungen z.B. Schlangenlinien, Unfall, Gleichgewichtsstörungen
500 €
2 Punkte
1 Monat
Fahranfänger / unter 21 Jahre: ab 0,0 ‰ § 24c StVG – Nulltoleranz in der Probezeit
250 €
1 Punkt
1 Monat + Probezeit verlängert + Aufbauseminar
Ab 1,1 ‰ BAK – absolute Fahrunfähigkeit ⚠ Straftat nach § 316 StGB – kein Bußgeld mehr!
Geldstrafe (Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
3 Punkte
Führerscheinentzug + Sperrfrist (6 Monate bis 5 Jahre)
Ab 1,6 ‰ BAK ⚠ Straftat + MPU obligatorisch
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
3 Punkte
Führerscheinentzug + MPU-Pflicht
Trunkenheitsfahrt mit Unfall (§ 315c StGB) ⚠ Gefährdung des Straßenverkehrs
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
3 Punkte
Führerscheinentzug + ggf. lebenslange Sperre
⚠ Wichtig: Strafrecht vs. Ordnungswidrigkeitsrecht Ab 1,1 ‰ ist Alkohol am Steuer keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach § 316 StGB. Es gibt kein Bußgeld – die Sanktionierung erfolgt über das Strafgericht. Eintragungen im Strafregister, kein Punkte-Modell mehr (separate 3-Punkte-Eintragung), kein zeitliches Fahrverbot, sondern Entzug der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfrist.
Drogen am Steuer – aktuell 2025
Drogen am Steuer: Bußgelder und Grenzwerte
Für Drogen gilt nach § 24a Abs. 2 StVG grundsätzlich ein strengeres Regime als für Alkohol: Das Fahren unter Drogeneinfluss ist bereits dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn bestimmte Substanzen in messbarer Menge im Blut nachgewiesen werden – unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Die wichtigste Neuerung 2024: Für Cannabis gilt seit dem 22. August 2024 ein neuer Grenzwert.
🍃 Cannabis-Neuregelung seit 22. August 2024: Im Zuge der Cannabis-Legalisierung wurde ein neuer Grenzwert für THC im Blut eingeführt: 3,5 ng/ml Blutserum. Wer darunter liegt, begeht keine Ordnungswidrigkeit allein durch den THC-Wert. Ausnahmen: Kombinierter Konsum von Cannabis + Alkohol (ab 0,2 ‰) oder Cannabis + anderen Betäubungsmitteln bleibt verboten. Außerdem gilt für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren weiterhin Nulltoleranz für Cannabis.
🍃
Cannabis (THC)
ab 3,5 ng/ml NEU Aug 2024
Grenzwert im Blutserum. Darunter keine Ordnungswidrigkeit (außer mit Alkohol ≥ 0,2 ‰ oder bei Fahranfängern). Darüber: 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (1. Verstoß).
💉
Kokain / Amfetamin
Nulltoleranz
Bereits minimale nachweisbare Mengen im Blut: Ordnungswidrigkeit. 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (1. Verstoß).
💩
Heroin / Morphin / Opiate
Nulltoleranz
Nulltoleranz wie bei anderen harten Drogen. Bei sichtbaren Ausfallerscheinungen kann zudem eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen.
💊
Medikamente
Einzelfallabhängig
Rezeptpflichtige Medikamente können die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Wer trotz Beipackzettel-Warnung fährt und dadurch Ausfällerscheinungen zeigt, riskiert Sanktionen wie bei Drogen.
Drogenverstoß
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Drogen (nicht Cannabis) im Blut – 1. Verstoß
500 €
2 Punkte
1 Monat
Drogen – 2. Verstoß
1.000 €
2 Punkte
3 Monate
Drogen – 3. Verstoß
1.500 €
2 Punkte
3 Monate
THC ≥ 3,5 ng/ml im Blut – 1. Verstoß NEU 2024
500 €
2 Punkte
1 Monat
Cannabis + Alkohol ≥ 0,2 ‰ (kombiniert) NEU 2024
1.000 €
2 Punkte
3 Monate
Drogen mit Ausfallerscheinungen – Gefährdung anderer (§ 315c StGB)
Straftat – Geldstrafe / Freiheitsstrafe
3 Punkte
Führerscheinentzug
Medizinisch-Psychologische Untersuchung
Wann droht eine MPU?
Die MPU („Idiotentest“) ist keine Sanktion, sondern eine behördliche Eignungsprüfung. Wer sie nicht besteht oder sich verweigert, bekommt die Fahrerlaubnis nicht zurück. Sie wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, nicht vom Gericht.
MPU-Pflicht tritt auf bei:
Erstmals ab 1,6 ‰ BAK (absolute Fahrunfähigkeit mit hohem Wert)
Ab 1,6 ‰ Blutalkohol bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB
Zwei Alkoholtäter-Einträge im Fahreignungsregister innerhalb von 10 Jahren
Drogenkonsum mit Entzug der Fahrerlaubnis – insbesondere bei regelmäßigem Konsum harter Drogen
7 oder mehr Punkte in Flensburg beim früheren (bis 2013 gültigen) Punktesystem – bei manchen älteren Einträgen noch relevant
Die Sperrfrist: Nach Entzug der Fahrerlaubnis legt das Gericht eine Sperrfrist fest (mindestens 6 Monate, in schweren Fällen bis zu 5 Jahren oder lebenslang). Während dieser Frist darf keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Betroffene – je nach Schwere – eine MPU absolvieren und den Nachweis der Fahrtauglichkeit erbringen, bevor ein neuer Führerschein ausgestellt wird.
FAQ
Häufige Fragen zu Alkohol und Drogen am Steuer
Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist Alkohol am Steuer eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) mit Bußgeld bis 1.500 €, 2 Punkten und Fahrverbot. Ab 1,1 ‰ (absolute Fahrunfähigkeit) wird es zur Straftat nach § 316 StGB, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr bestraft wird – auch ohne Unfall. Bereits ab 0,3 ‰ mit sichtbaren Ausfällerscheinungen (Schlangenlinien, Unfall) liegt ebenfalls eine Straftat vor.
Seit dem 22. August 2024 gilt für Cannabis am Steuer ein neuer Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer darunter liegt, begeht allein dadurch keine Ordnungswidrigkeit mehr. Verboten bleibt: kombinierter Konsum Cannabis + Alkohol ab 0,2 ‰, sowie jeglicher Cannabis-Konsum für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren (Nulltoleranz nach § 24c StVG). Liegt der THC-Wert bei oder über 3,5 ng/ml, drohen 500 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Ja. Für Fahranfänger in der Probezeit und alle Fahrer unter 21 Jahren gilt gemäß § 24c StVG eine absolute Nulltoleranz für Alkohol. Bereits die geringste messbare Alkoholmenge im Blut führt zu: 250 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot und – bei Erstvergehen – Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre plus Pflicht-Aufbauseminar. Das gleiche gilt für Cannabis in der Probezeit.
Ein Fahrverbot (1–3 Monate) ist eine vorübergehende Maßnahme bei Ordnungswidrigkeiten: Der Führerschein wird für die Dauer des Verbots bei der Behörde hinterlegt, danach automatisch zurückgegeben. Der Führerscheinentzug (bei Straftaten wie § 316 StGB) ist dauerhaft: Die Fahrerlaubnis erlischt. Nach Ablauf einer gerichtlich festgelegten Sperrfrist (mindestens 6 Monate) muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden – in der Regel verbunden mit einer MPU.
Das subjektive Gefühl ist kein rechtlich relevanter Maßstab. Entscheidend ist der messbare Blut- oder Atemalkoholwert. Der Abbau von Alkohol im Blut dauert pro Stunde ca. 0,1–0,15 ‰ – mit großen individuellen Unterschieden. Wer abends 5 Bier trinkt, hat morgens früh möglicherweise noch deutlich über 0,5 ‰. Im Zweifel: nicht fahren oder messen lassen. Atemalkoholtestgeräte für den Heimgebrauch sind als grobe Orientierung nützlich, aber nicht geeicht und rechtlich nicht verbindlich.
Der Atemalkoholtest (Blasrohrtest) ist freiwillig – Sie können ihn verweigern, ohne sich strafbar zu machen. Allerdings darf die Polizei bei Verweigerung oder positiven Hinweisen auf Alkohol eine Blutentnahme anordnen (§ 81a StPO). Diese ist zwangsweise möglich und liefert den rechtsverbindlichen Wert. Den Atemalkotest mit dem geeichten Gerät am Revier können Sie hingegen verweigern, ohne unmittelbare strafrechtliche Konsequenzen zu riskieren – es folgt dann aber in der Regel eine Blutentnahme.