Parkverbot Bußgeldkatalog

Strafkatalog Parkverbot und Halteverbot

Folgend finden Sie nützliche Informationen zum Parkverbot in Deutschland, sowie den aktuellen Bußgeldkatalog nach Tatbestandsnummern

Rund ums Parkverbot

Allen Autofahrern dürfte das blau-rote Schild wohl bekannt sein, besonders wenn es darum geht, auf die Schnelle einen Parkplatz zu finden, man aber nur auf Parkverbotsschilder trifft. Beim Parkverbot handelt es sich um eine Straßenverkehrsregel, welche besagt, dass das Parken von Fahrzeugen (darunter zählen übrigens auch Fahrräder) in bestimmten Zonen im öffentlichen Verkehrsraum verboten ist. In der Schweiz sagt man zum Parkverbot übrigens Parkierungsverbot und es handelt sich hierbei um die schwächere Form des sogenannten Halteverbots.

Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612

TatbestandStrafe (€)

Sie hielten/parkten …

  • an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle.
  • im Bereich einer scharfen Kurve
  • auf einem Fußgängerüberweg.
  • in einem Abstand von weniger als 5 Metern von einem Fußgängerüberweg
  • im Haltverbot (Zeichen 283).
  • links von einer Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295).
  • auf einem durch Richtungspfeile (Zeichen 297) gekennzeichneten Fahrbahnteil).
  • innerhalb einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) für ein Haltverbot.
  • näher als 10 Meter vor einem Lichtzeichen, einem Andreaskreuz (Zeichen 201), einem Zeichen 205 oder einem Zeichen 206 und verdeckten dieses.
  • verbotswidrig im Bereich eines Taxenstandes.
  • verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite.
  • verbotswidrig auf einem Gehweg.
  • nicht am rechten Fahrbahnrand.

Halten

  • Halten: 10 €
  • mit Behinderung:
    15 €

Parken

  • Parken: 15 €
  • mit Behinderung:
    25 €
  • länger als 1 Std.:
    25 €
  • länger als 1 Std. mit Behinderung: 35 €

Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612

TatbestandStrafe (€)

Sie hielten/parkten …

  • unzulässig im eingeschränkten Haltverbot.
  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 oder 290 mit Zusatzschild „Bewohner mit Parkausweis frei“. Ein besonderer Parkausweis
    lag nicht gut lesbar aus.
  • auf dem Gehweg (Zeichen 315), obwohl dies durch Zusatzschild für Sie verboten war.
  • auf einem Gehweg, der durch Parkflächenmarkierung bzw. durch Zeichen 315 für Fahrzeuge bis zu 2,8 t zum Gehwegparken freigegeben war,
    obwohl Ihr Fahrzeug mehr als 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht hat.
  • auf einem Gehweg entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart.
  • auf einem Gehweg, auf dem das Parken durch Zeichen 315 zugelassen war, über die auf dem Zusatzschild angegebene Zeit hinaus.
  • beim zulässigen Gehwegparken (Zeichen 315) nicht auf dem rechten Gehweg.

Parken

  • Parken: 15 €
  • mit Behinderung: 25 €
  • länger als 1 Std.: 25 €
  • länger als 1 Std. mit Behinderung: 35 €

Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612

TatbestandStrafe (€)

Sie hielten/parkten …

  • auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl dies durch Zusatzzeichen für Sie verboten war.
  • weniger als 5 Meter vor der Kreuzung oder Einmündung.
  • weniger als 5 Meter hinter der Kreuzung oder Einmündung.
  • verbotswidrig und verhinderten dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen.
  • im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt.
  • auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt.
  • in einem Abstand von weniger als 15 Meter von einem Haltestellenschild (Zeichen 224)
  • auf einem Gehweg, auf dem das Parken erlaubt ist, verbotswidrig über einem Schachtdeckel oder sonstigen Verschluss.
  • außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer Vorfahrtsstraße (Zeichen 306).
  • obwohl zwischen Ihrem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 oder 296) ein Abstand von weniger als 3 Metern verblieb.
  • innerhalb einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) für ein Parkverbot.
  • vor einer Bordsteinabsenkung.

Parken

  • Parken: 10 €
  • mit Behinderung:
    15 €
  • länger als 1 Std.:
    20 €
  • länger als 1 Std. mit Behinderung: 30 €

Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612

TatbestandStrafe (€)

Sie hielten/parkten …

  • verbotswidrig im Bereich einer Feuerwehrauffahrtszone, einer Feuerwehrzufahrt oder eines Rettungsweges (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen).
  • vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt.

Halten

  • Halten: 10 €
  • mit Behinderung: 15 €

Parken

  • Parken: 35 €

Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612

TatbestandStrafe (€)

Sie hielten/parkten …

  • im Fahrraum von Schienenfahrzeugen.

Halten

  • Halten: 20 €
  • mit Behinderung: 30 €

Parken

  • Parken: 25 €
  • mit Behinderung: 35 €

Parkverbot – Tatbestandsnummern 112000 bis 112612

TatbestandStrafe (€)

Sie hielten/parkten …

  • unzulässig in zweiter Reihe.

Halten

  • Halten: 15 €
  • mit Behinderung: 20 €

Parken

  • Parken: 20 €
  • mit Behinderung: 25 €
  • länger als 1 Std.: 30 €
  • länger als 1 Std. mit Behinderung: 35 €

Parkverbot – Tatbestandsnummer 112386

TatbestandStrafe (€)
  • Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. Blinde (Zeichen 314 bzw. 315 und Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol). Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus.

35 €

Parkverbot – Tatbestandsnummer 112396

TatbestandStrafe (€)
  • Sie parkten Ihr Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t regelmäßig in einem besonderen Gebiet, obwohl dies für diese Zeit verboten war.

30 €

Parkverbot – Tatbestandsnummer 112397

TatbestandStrafe (€)
  • Sie parkten Ihren Kraftfahrzeuganhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t regelmäßig in einem besonderen Gebiet, obwohl dies
    für diese Zeit verboten war.

30 €

Parkverbot – Tatbestandsnummer 112398

TatbestandStrafe (€)
  • Sie parkten den Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen.

20 €

Parkverbot – Tatbestandsnummer 112067

TatbestandStrafe (€)
  • Sie parkten in der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung.

15 €

Parkverbot – Tatbestandsnummer 112446

TatbestandStrafe (€)
  • Sie missachteten den Vorrang eines anderen Fahrzeugführers beim Einfahren in eine freie Parklücke.

10 €

Parkverbot – Tatbestandsnummer 112456

TatbestandStrafe (€)
  • Sie hielten oder parkten nicht Platz sparend.

10 €

Allgemeines zum Parkverbot

In der Regel ist das Parkverbot in den Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes klar definiert und mit Hilfe von entsprechenden Schildern und Markierungen klar visualisiert. Wer auf Europas Straßen unterwegs ist, der stellt schnell fest, dass das Parkverbotsschild in anderen Ländern, dem deutschen Parkverbotsschild sehr ähnlich ist. Runde Form, blaue Innenfläche, roter Außenring und ein diagonaler roter Strich. Zwar wird das Schild im Allgemeinen als Parkverbot bezeichnet, doch eigentlich bedeutet das Schild „Eingeschränktes Halteverbot“.

Parkverbot in Deutschland

In Deutschland regelt die StVO (Straßenverkehrsordnung) das Parkverbot nach §12. Laut StVO parkt derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Im Halteverbot darf grundsätzlich nicht geparkt werden.

Geparkt werden darf überall, wo kein Halteverbotsschild steht. Allerdings darf laut §2 der StVO auch nicht auf Gehwegen gehalten oder geparkt werden. Zonen, in denen es ausdrücklich erlaubt ist zu parken, sind durch Parkflächenmarkierungen oder das Verkehrszeichen 314 gekennzeichnet. Darüber hinaus sollte immer in Fahrtrichtung geparkt werden, des Weiteren ist auch die Nutzung von Parkstreifen ausdrücklich gestattet. Links geparkt werden darf, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen sind oder es sich um eine Einbahnstraße handelt.

Parkverbot nach §12 der Straßenverkehrsordnung

Paragraph 12 beschreibt ausdrücklich, wo das Parken nicht erlaubt ist. So darf man sein Fahrzeug nicht wie folgt parken:

  • Im 5-Meter-Bereich vor und hinter Einmündungen und Straßenkreuzungen.
  • Vor Bordsteinabsenkungen.
  • Vor und hinter einem Andreaskreuz (außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Meter, innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 Meter).
  • Vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten.
  • Über Richtungspfeilen.
  • 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern.
  • Über Schachtdeckeln, Gullideckeln usw.

Eingeschränktes Halteverbot nach Z 286 StVO

Früher bezeichnete man das Verkehrszeichen 286 als Parkverbot, obwohl es sich eigentlich um ein eingeschränktes Halteverbot handelt. So darf man z.B. nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn parken. Diese Zeitangabe ist jedoch flexibel, und so kann man, wenn man z.B. sein Auto belädt oder entlädt auch ein paar Minuten länger stehen bleiben, solange der Vorgang zügig von statten geht.

Darüber hinaus gibt es Sonderregeln für beispielsweise Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen. Diese dürfen von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens nicht in geschlossenen Ortschaften parken und an Sonntagen sowie Feiertagen überhaupt nicht. Diese Regelung gilt für Wohngebiete, Erholungsgebiete sowie Klinik- und Kurgebiete. Sind entsprechende Parkplätze vorhanden, ist natürlich das Parken dementsprechend erlaubt. Auch Linienbusse, die an Endhaltestellen parken, sind von dieser Regelung befreit. Anhänger (ohne dazugehöriges Fahrzeug) dürfen maximal 2 Wochen geparkt werden, es sei denn es handelt sich um einen eigens dafür vorgesehenen Parkplatz.