Strafkatalog | Bußgeldkatalog – Beleuchtung während der Fahrt


Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

Stand: Bußgeldkatalog 2025 (BKatV, gültig ab 1.1.2021)

💡 Beleuchtungspflicht § 17 StVO
🔄 Vollständig aktualisiert. Die früheren Tabellen zeigten veraltete Bußgelder (z.B. 10 € für „Ohne Licht gefahren“ – Stand vor 2021). Die Bußgeldkatalog-Novelle 2021 hat die meisten Beleuchtungsverstöße erheblich verteuert. Zusätzlich wurden fehlende Tatbestände (Tagfahrlicht, Standlicht, Dauerblinker) ergänzt. Alle Werte basieren auf dem aktuellen Bußgeldkatalog.
§ 17
StVO – Beleuchtungspflicht bei Fahrzeugen
25 €
Mindestbußgeld: Ohne Licht gefahren (einfach)
80 €
Bußgeld: Ohne Licht + Gefährdung anderer
0 Pkte.
Keine Punkte in Flensburg (außer mit Unfall/Gefährdung bei best. Verstößen)

Die Beleuchtungspflicht ist in § 17 StVO geregelt und gilt grundsätzlich während der Dämmerung, bei Dunkelheit, in Tunneln und bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, starker Regen, Schnee). Tagfahrlichter allein erfüllen die Beleuchtungspflicht bei Dunkelheit nicht – dafür wird Abblendlicht benötigt. Zusätzlich müssen Leuchten stets in sauberem und funktionsfähigem Zustand gehalten werden.

Bußgeldkatalog 2025 – Beleuchtungsverstöße

Steigerungssystem: Die meisten Beleuchtungsverstöße folgen einem dreistufigen Schema: einfacher Verstoß → Verstoß mit Gefährdung anderer → Verstoß mit Sachbeschädigung. Jede Stufe hat ein höheres Bußgeld. Punkte werden in der Regel erst bei Gefährdung vergeben.
TatbestandBußgeldPunkte
Ohne Licht gefahren, obwohl Sichtverhältnisse es erforderten
§ 17 Abs. 1 StVO
25 €
   └ mit Gefährdung eines anderen80 €
   └ mit Sachbeschädigung100 €
Nicht rechtzeitig abgeblendet, obwohl Fahrzeuge entgegenkamen
§ 17 Abs. 2 StVO – Blendung des Gegenverkehrs
25 €
   └ mit Gefährdung eines anderen80 €
   └ mit Sachbeschädigung100 €
Beleuchtung in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
§ 17 StVO – Leuchten müssen funktionsfähig und sauber sein
25 €
   └ mit Gefährdung eines anderen80 €
   └ mit Sachbeschädigung100 €
Im Tunnel ohne Licht gefahren
§ 17 Abs. 1 StVO – Abblendlicht im Tunnel stets Pflicht
25 €
   └ mit Gefährdung eines anderen80 €
   └ mit Sachbeschädigung100 €
Nur Standlicht statt Abblendlicht bei Dunkelheit
Tagfahrlicht erfüllt die Beleuchtungspflicht nicht
25 €
Mit defekten Leuchten gefahren (z.B. ein Scheinwerfer ausgefallen)
§ 17 i.V.m. § 30 Abs. 1 StVZO
20 €
   └ mit Gefährdung35 €
Blinkzeichen unterlassen beim Abbiegen
§ 9 Abs. 1 StVO (Verwarnungsgeld)
10 €
   └ mit Gefährdung70 €1 Punkt
Tunnel: Abblendlicht ist Pflicht – immer. Im Tunnel müssen Fahrzeuge stets mit Abblendlicht fahren – unabhängig von der Tageszeit und der Beleuchtung des Tunnels. Das gilt auch für kurze Tunneldurchfahrten. Tagfahrlichter oder Standlicht allein genügen nicht. Diese Pflicht gilt zudem auch auf überdachten Autobahn-Abschnitten mit Tageslichtzuführung.
⚠ Tagfahrlicht ist kein Abblendlicht! Viele Fahrzeuge schalten bei Dunkelheit automatisch auf Tagfahrlicht – das ist jedoch kein Ersatz für Abblendlicht. Wer bei Dunkelheit nur mit Tagfahrlicht fährt, verstößt gegen § 17 StVO und riskiert 25 € Bußgeld. Zusätzlich leuchtet hinten kein Rücklicht, was andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann.

Beleuchtungspflicht im Detail

Wann gilt die Beleuchtungspflicht? § 17 StVO

Die Beleuchtungspflicht gilt nicht nur nachts, sondern immer dann, wenn die Sichtverhältnisse dies erfordern. Maßgeblich ist § 17 Abs. 1 StVO: Fahrzeuge müssen beleuchtet sein, wenn die Beleuchtung zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist.

🌙
Dämmerung & Nacht
Abblendlicht Pflicht
Ab einbrechender Dunkelheit ist Abblendlicht vorgeschrieben. Als Faustregel gilt: wenn andere Personen auf 50 m nicht mehr erkannt werden können.
🌫
Nebel, Regen, Schnee
Abblendlicht Pflicht
Bei Sichtweite unter 50 m zusätzlich Nebelschlussleuchte erlaubt. Standlicht oder Tagfahrlicht allein ist verboten.
🚇
Tunnel
Immer Abblendlicht
Im Tunnel immer Abblendlicht – unabhängig von Tageszeit oder Tunnelbeleuchtung. Auch kurze Tunnels sind eingeschlossen.
Tagsüber bei gutem Wetter
Tagfahrlicht ausreichend
Bei guter Sicht am Tag genügt Tagfahrlicht (oder gar kein zusätzliches Licht). Abblendlicht ist tagsüber empfohlen, aber nicht vorgeschrieben.
Fernlicht und Blenden: Fernlicht darf nur eingeschaltet sein, wenn kein Gegenverkehr und kein vorausfahrendes Fahrzeug geblendet wird (§ 17 Abs. 2 StVO). Kommt ein Fahrzeug entgegen oder folgt einem vorausfahrenden, muss rechtzeitig auf Abblendlicht umgeschaltet werden. Wer den Gegenverkehr blendet, riskiert 25 € Bußgeld – bei Gefährdung 80 €.

FAQ

Häufige Fragen zur Beleuchtungspflicht

Nein, bei ausreichender Tageshelligkeit und guten Sichtverhältnissen besteht keine Pflicht zum Einschalten des Abblendlichts. Viele moderne Fahrzeuge haben ein automatisches Tagfahrlicht, das bei gutem Wetter ausreicht. Bei einschränkenden Sichtverhältnissen wie Regen, Nebel oder Dämmerung gilt jedoch die Beleuchtungspflicht aus § 17 StVO – dann reicht Tagfahrlicht allein nicht mehr aus.

Nein. Fahrzeuge müssen stets betriebsbereit und sicher beleuchtet sein (§ 30 StVZO). Ein defekter Scheinwerfer oder eine defekte Rückleuchte müssen unverzüglich repariert werden. Das Fahren mit defekten Leuchten kostet 20 € – bei Gefährdung anderer bis 35 €. Zusätzlich riskiert man bei einer Verkehrskontrolle eine Mang elangabe und möglicherweise das Verbot der Weiterfahrt bis zur Reparatur.

Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Nebel mit einer Sichtweite von unter 50 Metern eingeschaltet werden (§ 17 Abs. 4 StVO). Das unberechtigte Einschalten bei normalen Sichtverhältnissen kann andere Fahrer blenden und ist verboten. Bei Regen oder Dämmerung allein ist die Nebelschlussleuchte nicht erlaubt. Das Bußgeld für unberechtigte Nutzung der Nebelschlussleuchte beträgt 20 €.

Einfache Beleuchtungsverstöße (ohne Gefährdung oder Unfall) werden als Verwarnungsgeld oder geringes Bußgeld geahndet und sind nicht mit Punkten im Fahreignungsregister verbunden. Das System sieht Punkte erst für sicherheitsrelevante Verstöße vor, die eine erhebliche Gefahr darstellen. Nur wenn ein Beleuchtungsverstoß zu einem schweren Unfall oder nachweisbarer Gefährdung führt, können im Rahmen anderer Tatbestände Punkte eingetragen werden.

Ja, unbedingt. In Tunneln ist Abblendlicht immer Pflicht – unabhängig davon, ob der Tunnel beleuchtet ist, wie lang er ist oder zu welcher Tageszeit man fährt. Das gilt auch für kurze Unterdurchführungen. Tagfahrlicht erfüllt diese Pflicht nicht. Wer ohne Licht durch einen Tunnel fährt, riskiert 25 € Bußgeld.
Quellen: § 17 StVO (Beleuchtung), § 30 StVZO (Fahrzeugzustand), Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Stand 2025  | 
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