Verkehrsschilder nach § 40 Absatz 6


Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

Stand: VwV-StVO 2025 / VzKat April 2025

Gefahrzeichen § 40 Abs. 6
ca. 40
Gefahrzeichen im VzKat
Form: Dreieck mit rotem Rand
150–250 m
Abstand vor Gefahrstelle (außerorts)
§ 40
Rechtsgrundlage StVO

Was sind Gefahrzeichen?

Gefahrzeichen nach § 40 StVO – Bedeutung und Aufstellung § 40 StVO

Gefahrzeichen warnen Verkehrsteilnehmer vor einer möglichen Gefahrenstelle, damit sie sich rechtzeitig darauf einstellen können. Sie sind an ihrer charakteristischen dreieckigen Form mit rotem Rand auf weißem Grund erkennbar. Außerhalb geschlossener Ortschaften werden sie in der Regel 150 bis 250 Meter vor der Gefahrstelle aufgestellt, innerorts unmittelbar davor.

Wichtig: Gefahrzeichen schreiben kein konkretes Verhalten vor – sie warnen lediglich. Im Gegensatz zu Vorschriftzeichen (§ 41 StVO) sind Gefahrzeichen keine Ge- oder Verbote. Wer eine Gefahrstelle passiert, muss jedoch die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) einhalten und die Geschwindigkeit anpassen. Bei Bedarf kann ein Gefahrzeichen durch ein Geschwindigkeitsbegrenzungs-Schild ergänzt werden.
Aufstellungsregeln: Gefahrzeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn die Gefahr für Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind viele Gefahrzeichen entbehrlich, sofern die Situation durch Leiteinrichtungen, Markierungen oder die allgemeine Sorgfaltspflicht ausreichend geregelt ist.

Vollständige Übersicht

Alle Gefahrzeichen nach § 40 Absatz 6 mit Bedeutung

Zeichen 101
Gefahrstelle

Allgemeines Warnsymbol für Gefahren, die nicht durch ein spezifisches Zeichen abgedeckt sind. Darf nicht dauerhaft anstelle der Zeichen 102–151 verwendet werden. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang nur mit Zusatzzeichen (z.B. ZZ 1048-19 oder Sinnbild aus Zeichen 151) zulässig.

Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Nur bei schwer erkennbaren Kreuzungen/Einmündungen von rechts, an denen keine Vorfahrtzeichen stehen. Innerorts in der Regel entbehrlich.

Zeichen 103-10 / 103-20
Kurve (links / rechts)

Nur anzuordnen, wenn eine erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung im Kurvenbereich nötig, aber nicht rechtzeitig erkennbar ist – auch bei vorhandenen Richtungstafeln. Nur die im VzKat aufgeführten Varianten sind zulässig.

Zeichen 105-10 / 105-20
Doppelkurve (zunächst links / rechts)

Bei mehr als zwei gefährlichen Kurven: ein Doppelkurvenzeichen mit Zusatzzeichen (Längenangabe der Strecke) – dann ist vor den einzelnen Kurven nicht mehr gesondert zu warnen.

Zeichen 108
Gefälle

Nur dann, wenn das Gefälle nicht rechtzeitig erkennbar ist oder die Stärke/Länge der Neigungsstrecke unterschätzt werden könnte. Die Unternummer entspricht dem Prozentwert (z.B. 108-10 = 10 %). Länge der Gefahrstrecke kann per Zusatzzeichen angegeben werden.

Zeichen 110
Steigung

Analoges Aufstellungsprinzip wie Zeichen 108 (Gefälle). Nur wenn Stärke oder Länge der Steigung unterschätzt werden könnte. Länge der Gefahrstrecke kann per Zusatzzeichen angegeben werden.

Zeichen 112
Unebene Fahrbahn

Nur für sonst gut ausgebaute Straßen, wenn Unebenheiten bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit eine Gefahr darstellen. Bei erheblicher Länge der Unebenheit ist die Entfernung per Zusatzzeichen empfehlenswert.

Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr

Nur bei kurzen Gefahrenabschnitten. Bei häufiger Gefahr auf längeren Strecken ist stattdessen eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei Nässe anzuordnen. Innerorts in der Regel entbehrlich.

Zeichen 117-10 / 117-20
Seitenwind (von rechts / von links)

Warnt vor Streckenabschnitten mit erhöhter Seitenwindgefahr, z.B. auf Brücken, an Waldlücken oder Gebirgspässen. Die Richtung des Windes zeigt das Sinnbild an.

Zeichen 120
Verengte Fahrbahn (beidseitig)

Entfällt, wenn die Verengung allmählich entsteht oder durch Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet ist. Innerorts nur bei Baustellen anzuordnen.

Zeichen 121-10 / 121-20
Einseitig verengte Fahrbahn (rechts / links)

Gleiche Aufstellungsregeln wie Zeichen 120. Das Sinnbild zeigt die Seite der Verengung an.

Zeichen 123
Arbeitsstelle

Weist auf eine Baustelle oder Arbeitsstelle im Straßenbereich hin. Zur Absicherung gelten die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

Zeichen 124
Stau

Warnt vor einem bevorstehenden Stauende. Besonders auf Autobahnen relevant, da das plötzliche Bremsmanöver durch Stauwarnung deutlich gemildert werden kann.

Zeichen 125
Gegenverkehr

Nur wenn eine Einbahnfahrbahn in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dieser Übergang nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

Zeichen 131
Lichtzeichenanlage (Ampel)

Innerorts nur, wenn die Ampel nicht in ausreichender Entfernung erkennbar ist. Außerorts stets in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen.

Zeichen 133-10 / 133-20
Fußgänger

Nur dort, wo Fußgänger außerhalb von Kreuzungen die Fahrbahn queren und dies für den Fahrzeugverkehr nicht erkennbar ist. Beide Aufstellungsvarianten (rechts/links) möglich.

Zeichen 136-10 / 136-20
Kinder

Nur wo Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. In Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich.

Zeichen 138-10 / 138-20
Radverkehr

Nur wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht erkennbar ist.

Zeichen 142-10 / 142-20
Wildwechsel

Nur für Schnellstraßen mit häufigem Wildwechsel auf festgelegten Streckenabschnitten (Festlegung mit Jagd- und Forstbehörden). Auf Straßen mit Wildschutzzäunen entbehrlich.


FAQ

Häufige Fragen zu Gefahrzeichen nach § 40 StVO

Gefahrzeichen sind nach § 40 StVO geregelt und an ihrer dreieckigen Form mit rotem Rand auf weißem Grund erkennbar. Sie warnen vor einer bevorstehenden Gefahrenstelle, schreiben aber kein konkretes Verhalten vor. Außerorts stehen sie in der Regel 150–250 Meter vor der Gefahrstelle, innerorts unmittelbar davor.

Ein Gefahrzeichen ist keine verbindliche Anordnung, sondern ein Warnhinweis. Sie müssen die Situation aufmerksam wahrnehmen und Ihre Geschwindigkeit sowie Fahrweise an die angekündigte Gefahr anpassen – gemäß dem allgemeinen Sorgfaltsgebot nach § 1 StVO. Ist zusätzlich ein Tempolimit-Schild angebracht, ist dieses verbindlich einzuhalten.

Zeichen 101 (allgemeine Gefahrstelle) ist ein Auffangtatbestand – es darf nur eingesetzt werden, wenn kein spezifisches Zeichen (102–151) die Gefahrensituation abbildet. Es muss in der Regel mit einem Zusatzzeichen ergänzt werden, das die Art der Gefahr konkretisiert (z.B. ZZ 1048-19 für Straßenbahn).

Gefahrzeichen ohne Zusatzzeichen gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung. Gibt es ein Zusatzzeichen mit einer Längenangabe (z.B. „200 m“), so gilt das Zeichen nur für diesen Streckenabschnitt. Temporäre Gefahrzeichen (z.B. Zeichen 123 für Arbeitsstellen) gelten nur während der Dauer der angezeigten Situation.

Bei Zeichen 108 (Gefälle) und Zeichen 110 (Steigung) entspricht die Unternummer seit der VzKat-Reform dem angegebenen Prozentwert – Zeichen 108-10 steht also für 10 % Gefälle, 108-15 für 15 % Gefälle usw. Bei anderen Zeichen wie 103 oder 117 gibt die Unternummer die Variante an (z.B. 103-10 = Kurve links, 103-20 = Kurve rechts).

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Quellen: § 40 StVO, VwV-StVO 2025, Verkehrszeichenkatalog (VzKat) April 2025  | 
Übersicht aller Verkehrsschilder
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