Verkehrsschilder nach § 40 Absatz 7


Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

Stand: VwV-StVO 2025 (BAnz AT 09.04.2025)

🚆 Bahniibergang-Zeichen
Besondere Gefahrzeichen vor Bahnübergängen (§ 40 Abs. 7 StVO): Diese Zeichen warnen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang – also vor Bahnübergängen mit Eisenbahn, S-Bahn oder U-Bahn. Sie ergänzen oder ersetzen das allgemeine Gefahrstellenzeichen (VZ 101) und folgen einem genau geregelten Baken-System, das Fahrzeugführern die verbleibende Entfernung zum Bahnübergang signalisiert. Straßenbahnen ohne Vorrang fallen nicht unter § 40 Abs. 7, sondern werden durch VZ 101 mit Zusatzzeichen abgedeckt.
151–163
Zeichennummern der besonderen Gefahrzeichen nach Anlage 1 Abschn. 2
240 m
Aufstellung der dreistreifigen Bake vor dem Bahnübergang
3 Baken
Vollständiges System: 240 m / 160 m / 80 m vor dem Übergang
§ 40 Abs. 7
Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrsordnung

Anlage 1 Abschnitt 2 – § 40 Abs. 7 StVO

Besondere Gefahrzeichen vor Bahnübergängen

Alle nachfolgenden Zeichen gehören zu den besonderen Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang. Das System aus Ankündigungsschild (VZ 151) und drei Baken (VZ 156, 159, 162) stellt sicher, dass Fahrzeugführer auch bei höheren Geschwindigkeiten rechtzeitig gewarnt werden und sicher anhalten können.

VZ 151  •  § 40 Abs. 7 StVO
Bahnübergang

Das dreieckige Gefahrzeichen mit Lok-Sinnbild kündigt einen Bahnübergang mit einer Schienenbahn mit Vorrang an. Es steht stets am Anfang des Beschilderungssystems und wird immer mit den Baken kombiniert, wenn die Strecke außerorts liegt oder innerorts mit mehr als 50 km/h befahren wird oder der Übergang nicht gut erkennbar ist.

VwV
Innerorts genügt VZ 151 allein, wenn Tempo ≤ 50 km/h gilt und der Bahnübergang gut erkennbar ist. Außerorts ist VZ 151 allein auch auf Wegen mit geringer Verkehrsbedeutung unzureichend, wenn dort schnell gefahren wird oder der Übergang zu spät erkennbar ist.
VZ 156-10 / 156-20  •  § 40 Abs. 7 StVO
Dreistreifige Bake (Aufstellung rechts / links)

Die dreistreifige Bake ist das erste Zeichen des Baken-Systems und steht im Regelfall 240 Meter vor dem Bahnübergang. Die drei schrägen Streifen symbolisieren „noch drei Baken“ bis zum Übergang. Die Seitennummer (10 = rechts, 20 = links) gibt die Aufstellseite an. Außerorts werden die Baken in der Regel beidseitig aufgestellt.

VwV
Regelaufstellung: 240 m vor dem Bahnübergang. Außerorts beidseitig anzuordnen. Ist die Entfernung erheblich abweichend, muss sie auf einem Zusatzzeichen angegeben werden.
VZ 159-10 / 159-20  •  § 40 Abs. 7 StVO
Zweistreifige Bake (Aufstellung rechts / links)

Die zweistreifige Bake steht im Regelfall 160 Meter vor dem Bahnübergang und signalisiert: noch zwei Baken bis zum Übergang. Sie folgt immer auf die dreistreifige Bake und wird vor der einstreifigen Bake aufgestellt. Auch sie wird außerorts beidseitig angeordnet.

VwV
Regelaufstellung: 160 m vor dem Bahnübergang. Außerorts beidseitig. Bei abweichenden Abständen ist ein Zusatzzeichen mit der tatsächlichen Entfernung erforderlich.
VZ 162-10 / 162-20  •  § 40 Abs. 7 StVO
Einstreifige Bake (Aufstellung rechts / links)

Die einstreifige Bake steht im Regelfall 80 Meter vor dem Bahnübergang und ist die letzte Warnung vor dem Übergang. Ein einzelner schräger Streifen signalisiert: unmittelbar vor dem Bahnübergang. Ab hier muss der Fahrzeugführer in der Lage sein, vor dem Andreaskreuz sicher anzuhalten.

VwV
Regelaufstellung: 80 m vor dem Bahnübergang. Außerorts beidseitig. Bei stark abweichenden Abständen Zusatzzeichen mit tatsächlicher Entfernung erforderlich.
Zeichen 201 Andreaskreuz – Bahnübergang
VZ 201  •  § 41 StVO (Vorschriftzeichen)
Andreaskreuz – Halt vor Bahnübergang

Das Andreaskreuz (X-Form) steht direkt am Bahnübergang und gehört formal zu den Vorschriftzeichen nach § 41 StVO. Es ist kein Gefahrzeichen mehr, sondern ein verbindliches Haltgebot: Fahrzeugführer müssen vor einem geschlossenen oder sich schließenden Schranken, vor dem Andreaskreuz anhalten, wenn sich eine Schienenbahn nähert. Die Pflicht zum Anhalten ergibt sich aus § 19 StVO.

VwV
Vorschriftzeichen – verbindliches Haltgebot. Bei eingleisigen Strecken ein Kreuz, bei mehrgleisigen zwei gekreuzte Kreuze. Zusätzlich ggf. Lichtzeichen und Schranken.

Das System im Überblick

Das Baken-System am Bahnübergang

Das Baken-System ist eine der ältesten und am konsequentesten standardisierten Beschilderungslösungen im deutschen Straßenverkehr. Es gibt Fahrzeugführern auf schnellen Strecken eine klare, leicht lesbare Information über die verbleibende Entfernung zum Bahnübergang – ganz ohne dass Zahlen oder Text gelesen werden müssten.

Aufstellungsschema außerorts (Regelabstände)
VZ 151
Bahnübergang
△ Lok
ca. 240 m
VZ 156
3-streifige Bake
​∕∕∕
80 m
VZ 159
2-streifige Bake
∕∕

80 m
VZ 162
1-streifige Bake

80 m
VZ 201
Andreaskreuz
Abweichende Abstände: Die Regelabstände von 240 / 160 / 80 m sind Richtwerte. Bei örtlichen Besonderheiten – z.B. enger Ortschaft, kurzer Strecke oder besonderer Topographie – können die Abstände erheblich abweichen. Ist dies der Fall, muss die tatsächliche Entfernung auf einem Zusatzzeichen an der Bake angegeben werden, da andernfalls ein formeller Aufstellungsfehler vorliegen kann, der die Wirksamkeit der Beschilderung beeinträchtigt.

Besonderheiten innerorts und außerorts

Die Beschilderungspflicht unterscheidet sich je nach Lage des Bahnübergangs:

Außerorts
  • VZ 151 + alle drei Baken (156, 159, 162)
  • Beidseitige Aufstellung der Baken
  • VZ 151 allein reicht nicht aus
  • Auch auf Wegen mit geringer Verkehrsbedeutung unzureichend, wenn schnell gefahren wird
Innerorts
  • VZ 151 allein genügt wenn: Tempo ≤ 50 km/h und Übergang gut erkennbar
  • Andernfalls: zusätzliche Baken erforderlich
  • Bei schnellerem Tempo oder schlechter Sichtbarkeit: wie außerorts

FAQ

Häufige Fragen zu Bahnübergangszeichen

Die Anzahl der schrägen Streifen auf einer Bake zeigt die verbleibende Entfernung zum Bahnübergang an: drei Streifen (VZ 156) = 240 m, zwei Streifen (VZ 159) = 160 m, ein Streifen (VZ 162) = 80 m. Je weniger Streifen, desto näher ist der Bahnübergang. Das System erlaubt auch ohne Lesen einer Zahl eine schnelle Orientierung.

§ 40 Abs. 6 regelt die allgemeinen Gefahrzeichen (Anlage 1 Abschnitt 1) – also alle Warnzeichen für gefährliche Kurven, Steigungen, Fußgänger usw. § 40 Abs. 7 regelt ausschließlich die besonderen Gefahrzeichen vor Bahniibergang mit Vorrang (Anlage 1 Abschnitt 2) – also das Baken-System mit den Zeichen 151–162. Straßenbahnen ohne Vorrang fallen nicht unter Abs. 7, sondern werden durch das allgemeine VZ 101 mit Zusatzzeichen gedeckt.

Nicht grundsätzlich. Gemaß § 19 StVO müssen Fahrzeugführer vor Bahnübergängen nur dann anhalten, wenn rotes Blinklicht oder Rotlicht einer Ampel zeigt, sich eine Schranke senkt oder ein Zug erkennbar herannaht. Ist kein Zug in Sicht und zeigen keine Signale, darf der Übergang mit angepasster Geschwindigkeit überquert werden. Das Andreaskreuz (VZ 201) allein bedeutet kein generelles Haltgebot – es kennzeichnet nur den Übergang.

Weichen die Abstände erheblich von den Regelwerten (240/160/80 m) ab, muss die tatsächliche Entfernung auf einem Zusatzzeichen an der Bake angegeben werden. Fehlt dieses Zusatzzeichen bei erheblicher Abweichung, kann dies einen formellen Aufstellungsfehler darstellen – mit möglichen Auswirkungen auf die rechtliche Wirksamkeit der Beschilderung in Bußgeld- und Haftungsfällen.

Außerorts werden Baken beidseitig aufgestellt, damit auch Fahrzeuge auf der linken Fahrbahnseite – z.B. beim Überholen – die Warnung sehen können. Bei höheren Geschwindigkeiten ist die Reaktionszeit kürzer, weshalb die Beschilderung aus jeder Position im Fahrzeug sichtbar sein muss. Innerorts genügt in der Regel einseitige Aufstellung, da die niedrigeren Geschwindigkeiten längere Reaktionszeiten ermöglichen.
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Quellen: § 40 Abs. 7 StVO, Anlage 1 Abschn. 2 StVO, § 19 StVO (Bahnübergänge), VwV-StVO 2025 (BAnz AT 09.04.2025)  | 
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