§ 8
StVO – Vorfahrt (rechts vor links, VZ 205/206)
25 €
Vorfahrt missachtet – Behinderung (ohne Gefährdung)
100 €
Vorfahrt missachtet mit Gefährdung + 1 Punkt
max. 1
Punkt pro Vorfahrtsverstoß (aktuelles System)
Vorfahrtsverletzungen gehören zu den häufigsten Unfallursachen im innertörtlichen Verkehr. Grundsätzlich gilt § 8 Abs. 1 StVO: Rechts vor links – wer von rechts kommt, hat Vorrang. Diese Grundregel wird durch Zeichen (VZ 205 „Vorfahrt gewähren“, VZ 206 Stoppschild, VZ 306 Vorfahrtstraße) modifiziert. Das Bußgeldsystem bei Vorfahrtsverletzungen folgt stets einem dreistufigen Schema: einfache Behinderung – Gefährdung – Sachbeschädigung.
Bußgeldkatalog 2025 – Vorfahrt
| Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Rechts vor links (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) | |||
| Als Wartepflichtiger nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an bevorrechtigte Straße herangefahren Pflicht: langsam heranfahren, um notfalls vor der Kreuzung anzuhalten | 10 € | – | – |
| Rechts vor links nicht beachtet – Vorfahrtberechtigten behindert | 25 € | – | – |
| └ mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | – |
| └ mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 Punkt | – |
| Vorfahrt gewähren (VZ 205, § 8 Abs. 2 StVO) | |||
| VZ 205 missachtet – Vorfahrtberechtigten behindert | 25 € | – | – |
| └ mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | – |
| └ mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 Punkt | – |
| Halt! Vorfahrt gewähren (Stoppschild VZ 206, § 41 StVO) | |||
| Stoppschild missachtet ohne vollständigen Halt (einfach, ohne Gefährdung) VZ 206 verlangt vollständiges Anhalten – bloßes Verlangsamen genügt nicht | 25 € | – | – |
| └ mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | – |
| └ mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 Punkt | – |
| Vorfahrtstraße / Autobahn / Kraftfahrstraße (§§ 8, 18 StVO) | |||
| Vorfahrt auf Vorfahrtstraße (VZ 306) nicht beachtet inkl. Einbiegen aus Nebenstraße auf Vorfahrtstraße ohne Vorrang zu gewähren | 25 € | – | – |
| └ mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | – |
| Vorfahrt auf durchgehender Fahrbahn (Autobahn / Kraftfahrstraße) nicht beachtet § 18 Abs. 3 StVO – beim Einfahren hat der fließende Verkehr stets Vorrang | 75 € | 1 Punkt | – |
| └ mit Gefährdung | 140 € | 1 Punkt | – |
| └ mit Sachbeschädigung | 175 € | 1 Punkt | – |
| Vorrang von Schienenfahrzeugen (§ 19 StVO) | |||
| Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet gilt für Straßenbahn, Eisenbahn – auch außerhalb von Bahnübergängen | 50 € | 1 Punkt | – |
| └ mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | – |
| Ausfahrt aus Grundstücken / Wegen / Sonderwegen (§ 10 StVO) | |||
| Beim Ausfahren aus einem Grundstück, Weg oder Sonderweg Fußgänger oder Radfahrer behindert | 25 € | – | – |
| └ mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | – |
| └ mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 Punkt | – |
Vorfahrtregeln im Überblick
Wer hat wann Vorfahrt?
Rechts vor links
§ 8 Abs. 1 StVO
Grundregel ohne Beschilderung: Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben Vorrang. Gilt an gleichrangigen Kreuzungen ohne jegliche Beschilderung. Ausnahmen: Zeichen 205/206/306 oder Lichtzeichen.
Stoppschild (VZ 206)
Absolutes Haltgebot
Vollständiger Halt zwingend, bevor in die bevorrechtigte Straße eingefahren wird – auch wenn kein Fahrzeug sichtbar ist. Nur wer komplett steht, erfüllt die Pflicht.
Vorfahrtstraße (VZ 306)
Stets Vorrang
Fahrzeuge auf der Vorfahrtstraße haben stets Vorrang. An jeder Einmündung steht für Querverkehr ein VZ 205 oder VZ 206. Ende der Vorfahrtstraße: VZ 307.
Schienenfahrzeuge
§ 19 StVO
Schienenfahrzeuge (Straßen- und Eisenbahn) haben grundsätzlich Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr. Das gilt an Bahnübergängen wie auch im Straßenbereich (z.B. Straßenbahnschienen).
Warteposition beim Einordnen: Wer die Vorfahrt gewähren muss (§ 8 Abs. 2 StVO), muss sich so aufstellen, dass er die bevorrechtigte Straße ausreichend überblicken und bei Bedarf noch vor der Haltlinie anhalten kann. Das Einfahren „auf Sicht“ ist erlaubt, wenn die Sicht eingeschränkt ist – aber nur langsam und äußerst vorsichtig („Vortasten“). Ein Hineinschleichen ohne jegliche Möglichkeit zum rechtzeitigen Anhalten ist auch dann eine Vorfahrtsverletzung, wenn die Sicht schlecht war.
FAQ
Häufige Fragen zur Vorfahrt
Ja, auf privaten Parkplätzen, die dem öffentlichen Verkehr geöffnet sind, gilt ebenfalls die Straßenverkehrsordnung – also auch die Grundregel rechts vor links. Allerdings gilt auf Privatparkplätzen eine erhöhte gegenseitige Rücksichtnahmepflicht (§ 1 StVO). Bei Unfällen auf Parkplätzen wird die Haftung oft geteilt, da die Sorgfaltspflicht dort höher angesetzt wird.
Wer die Vorfahrt missachtet, trägt in der Regel die Hauptschuld. Allerdings kann auch der Vorfahrtberechtigte Mithaftung tragen, wenn er übermäßig schnell fuhr, sein Fahrzeug keine funktionsfähigen Lichter hatte oder er anderweitig die Kollision hätte vermeiden können. Die Höhe der Haftungsquote wird von Gerichten und Versicherungen im Einzelfall festgestellt. Bei eindeutiger Vorfahrtsverletzung liegt die Haftung des Verstoßenden häufig bei 100 Prozent.
Ja, das Stoppschild (VZ 206) verlangt immer einen vollständigen Halt – unabhängig davon, ob ein anderes Fahrzeug sichtbar ist oder nicht. Das ist der wesentliche Unterschied zum einfachen „Vorfahrt gewähren“-Schild (VZ 205), das nur dann einen Halt erfordert, wenn es der fließende Verkehr erfordert. Ein Stoppschild ohne vollständigen Halt zu passieren kostet 25 € – auch wenn kein anderes Fahrzeug zu sehen war.
Schienenfahrzeuge haben nach § 19 StVO generell Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr auf der Straße. Das gilt für Straßenbahnen im Bereich von Haltestellen, an Kreuzungen und auf gemeinsam genutzten Fahrflächen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Straßenbahn selbst ein Rotlicht hat oder ein Verkehrszeichen explizit dem Straßenverkehr Vorrang gewährt. Wer den Vorrang einer Straßenbahn missachtet: 50 €, 1 Punkt; mit Gefährdung: 100 €.
Wer aus einem Grundstück, einer Tiefgarage, einem Fahr- oder Fußweg auf die öffentliche Straße fährt, hat gemäß § 10 StVO eine erhöhte Wartepflicht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern – Fahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer eingeschlossen. Bei eingeschränkter Sicht muss eine Person die Ausfahrt einweisen oder man muss sich äußerst langsam vortasten. Missachtung: 25 €; mit Gefährdung: 100 €, 1 Punkt.
Quellen: § 8 StVO (Vorfahrt), § 10 StVO (Ausfahrten), § 19 StVO (Schienenfahrzeuge), BKatV 2025 |
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