Das vollständige Fahreignungsregister (FAER) / Flensburg-Punkte-System

Zuletzt aktualisiert: Mai 2025 Stand: Fahreignungsregister (FAER) gemäß §§ 28–52 StVG (aktuell) 📋 Punkte Flensburg 2025
Fahreignungsregister (FAER) – das Wichtigste
8
Punkte – ab hier: Führerscheinentzug
4–5
Punkte: Erste Warnstufe (Ermahnung)
6–7
Punkte: Zweite Warnstufe (Verwarnung)
2,5 J.
Tilgungsfrist für einfache Ordnungswidrigkeiten
seit 2014
Das aktuelle System (max. 8 Punkte, kein Rabatt mehr)
KBA
Kraftfahrtbundesamt in Flensburg – führt das Register

Das Fahreignungsregister (FAER) – umgangssprachlich „Flensburg-Punkte“ oder „Verkehrs­sünderkartei“ – ist das zentrale Verkehrsregister der Bundesrepublik Deutschland. Es wird vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführt und zeichnet alle schwerwiegenden Verstöße gegen Verkehrsregeln auf. Das aktuelle System gilt seit 1. Mai 2014 und hat das alte 18-Punkte-System vollständig abgelöst.

Wichtig: Altes und neues System. Das frühere 18-Punkte-System mit der Möglichkeit, Punkte durch Seminare auf bis zu 4 Punkte zu reduzieren, wurde 2014 komplett abgelöst. Punkte aus dem alten System wurden 2014 umgerechnet und in das neue 8-Punkte-System übertragen. Die „Verkehrs­sünderkartei“ ist kein offizieller Begriff mehr – das Register heißt seit 2014 offiziell Fahreignungsregister (FAER).

Das 8-Punkte-System im Detail

Die vier Stufen des Fahreignungsregisters

Das FAER-System reagiert stufenweise auf die Punkteanzahl. Je mehr Punkte sich ansammeln, desto gravierender werden die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Behörde ist verpflichtet, die Maßnahmen in dieser Reihenfolge zu ergreifen – sie kann keine Stufe überspringen.

1–3
PUNKTE
Keine Maßnahme – Eintrag im Register

Ein Eintrag erfolgt, aber die Fahrerlaubnisbehörde ergreift noch keine aktive Maßnahme. Der Fahrerlaubnisinhaber wird nicht automatisch informiert – er muss seinen Punktestand selbst abfragen. Empfohlen: regelmäßig den Punktestand beim Kraftfahrtbundesamt prüfen.

✓ Fahrerlaubnis sicher
4–5
PUNKTE
Erste Warnstufe: Ermahnung

Die Fahrerlaubnisbehörde schreibt den Betroffenen an und informiert ihn über seinen Punktestand. Gleichzeitig wird auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Wer innerhalb der nächsten drei Monate an einem solchen Seminar teilnimmt, bekommt 1 Punkt abgezogen – aber nur wenn die Punktzahl dabei unter 4 fällt. Diese Möglichkeit gibt es nur einmal pro Maßnahme-Stufe.

⚠ Ermahnung + opt. Seminar (−1 Punkt)
6–7
PUNKTE
Zweite Warnstufe: Verwarnung

Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnt den Betroffenen ausdrücklich und warnt vor dem bevorstehenden Führerscheinentzug. Ein Fahreignungsseminar ermäßigt hier keine Punkte mehr – Seminare sind ab dieser Stufe wirkungslos. Der Betroffene muss jetzt sehr vorsichtig sein: Jeder weitere Punkt führt direkt zum Entzug.

⚠ Verwarnung – kein Rabatt mehr durch Seminar
8+
PUNKTE
Entzug der Fahrerlaubnis

Ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Der Betroffene muss seinen Führerschein abgeben. Die Wiedererteilung ist frühestens nach 6 Monaten möglich – und erfordert in der Regel eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), sofern die Behörde Zweifel an der Fahreignung hat. Es gibt keine Möglichkeit, den Entzug durch Seminare oder höhere Bußgelder abzuwenden.

🛑 Führerschein entzogen – MPU möglich
⚠ Reihenfolge-Pflicht der Behörde: Die Fahrerlaubnisbehörde ist gesetzlich verpflichtet, die Maßnahmen der Reihe nach zu ergreifen. Wird die Ermahnung versehentlich übersprungen, darf die Verwarnung nicht wirksam ausgesprochen werden – und ein Führerscheinentzug aufgrund von Punkten, der ohne vorherige Verwarnung erfolgt, kann anfechtbar sein. Dies ist ein häufig genutztes Argument in Widerspruchsverfahren.

Punktevergabe im Überblick

Welche Verstöße geben Punkte?

Nicht jede Ordnungswidrigkeit führt zu einem Punkteintrag. Punkte gibt es nur für schwerwiegende Verstöße, die die Verkehrssicherheit gefährden. Das aktuelle System kennt drei Punktwerte: 1, 2 und 3 Punkte.

PunktwertKategorieTypische BeispieleTilgung
1 PunktSchwere Ordnungswidrigkeiten • Geschwindigkeit 21–30 km/h über Limit (innerorts)
• Rote Ampel überfahren (einfach, <1 s)
• Handy am Steuer
• Abstand (ab 3/10 Unterschreitung >80 km/h)
• Radfahrer am Zebrastreifen nicht durchgelassen
• Radfahrer: rote Ampel überfahren
2,5 Jahre
2 PunkteBesonders schwere OWi & Straftaten ohne Führerscheinentzug • Geschwindigkeit 31+ km/h über Limit (innerorts)
• Qualifizierter Rotlichtverstoß (>1 s)
• Alkohol 0,5–1,09 ‰ (1. Verstoß)
• Rettungsgasse nicht gebildet
• Wenden auf Autobahn (Fahrbahn)
5 Jahre
3 PunkteStraftaten mit Führerscheinentzug • Trunkenheitsfahrt ab 1,1 ‰ (§ 316 StGB)
• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
• Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
• Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
10 Jahre
– (kein Punkt)Leichte Ordnungswidrigkeiten / Verwarnungsgelder • Falsch parken
• Gurt nicht angelegt
• Zu langsam fahren
• Beleuchtungsmängel
• Geschwindigkeit bis 20 km/h über Limit
Kein Eintrag

Tilgungsfristen

Wann werden Punkte gelöscht?

Punkte im Fahreignungsregister sind nicht dauerhaft – sie werden nach festgelegten Fristen automatisch gelöscht. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeld- oder Strafbescheids (nicht dem Tag des Verstoßes). Mehrere Einträge laufen unabhängig voneinander – jeder hat seine eigene Tilgungsfrist.

🕐
Verwarnungsgelder (kein Punkt)
Kein Eintrag
Verwarnungsgelder bis 55 € (z.B. Falschparken, leichte Verstöße) werden im FAER nicht eingetragen und erzeugen keine Tilgungsfrist.
📅
1 Punkt (schwere OWi)
2,5 Jahre
Z.B. Geschwindigkeit 21–30 km/h, rote Ampel (einfach), Handy am Steuer. Tilgung 2 Jahre und 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheids.
📆
2 Punkte (bes. schwere OWi)
5 Jahre
Z.B. qualifizierter Rotlichtverstoß, Alkohol 0,5–1,09 ‰. Auch Straftaten ohne Führerscheinentzug. Tilgung nach 5 Jahren.
📙
3 Punkte (Straftaten mit Entzug)
10 Jahre
Z.B. Trunkenheitsfahrt ab 1,1 ‰, Geisterfahrt (§ 315b StGB). Tilgung erst nach 10 Jahren. Sperrfristeintrag zudem gesondert.
⌛ Tilgungshemmung: Solange ein Eintrag noch nicht getilgt ist und ein neues Verfahren wegen desselben Sachverhalts anhängig ist, wird die Tilgung gehemmt. Außerdem gilt: Wenn neue Punkte hinzukommen, während ältere Punkte noch nicht getilgt sind, bleibt der ältere Eintrag bestehen, bis sein eigene Frist abgelaufen ist – Punkte löschen sich nicht „gegenseitig“. Jeder Eintrag hat seine eigene, unabhängige Tilgungsuhr.

Punkte reduzieren

Fahreignungsseminar – wann hilft es?

Das freiwillige Fahreignungsseminar ist die einzige legale Möglichkeit, Punkte aktiv zu reduzieren. Es bringt jedoch nur unter sehr konkreten Bedingungen etwas:

BedingungPunktreduktion möglich?
Punktestand 1–5 Punkte + Noch nicht für diese Stufe ermahntJa: −1 Punkt
Punktestand 6–7 Punkte (Verwarnung)Nein – kein Rabatt ab Verwarnung
Seminar bereits für dieselbe Warnstufe genutztNein – nur einmal pro Stufe
Seminar würde Punktestand unter 4 bringenJa (Voraussetzung: Punktergebnis nach Abzug < 4)
Seminar würde Punktestand nicht unter 4 bringenNein – kein Abzug
⚠ Häufiger Irrtum: Viele glauben, man könne jederzeit durch ein Seminar Punkte abbauen. Das stimmt nicht. Das Seminar funktioniert nur in einem sehr engen Fenster (Ersterteilung der Ermahnung, 1–5 Punkte, noch nie für diese Stufe genutzt, und der Abzug bringt den Stand tatschläich unter 4). Die alte Möglichkeit, Punkte beliebig durch Seminare zu reduzieren, wurde 2014 mit dem alten System abgeschafft.
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Eigenen Punktestand abfragen

Kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) – online mit Online-Ausweis (eID) oder per Antrag per Post. Das Ergebnis erhalten Sie als offiziellen Auszug aus dem FAER.

➡ kba.de – Punkteabruf

Sonderregelung

Fahranfänger in der Probezeit

Für Fahranfänger in der 2-jährigen Probezeit gilt ein eigenes System, das unabhängig vom FAER-Punktesystem funktioniert. Selbst wenn keine Punkte eingetragen werden, können Probezeit-Maßnahmen ausgelöst werden.

Verstoß in der ProbezeitMaßnahme
A-Verstoß (1. Mal): Schwerer Verstoß mit mind. 1 Punkt
z.B. Geschwindigkeit >21 km/h, Rotlicht, Handy, Alkohol ab 0,5 ‰
Probezeit verlängert auf 4 Jahre • Pflicht-Aufbauseminar
A-Verstoß (2. Mal): Weiterer schwerer Verstoß nach erstemSchriftliche Verwarnung + erneutes Aufbauseminar (soweit noch nicht absolviert)
A-Verstoß (3. Mal oder mehr): Wiederholter schwerer VerstoßFahrerlaubnisentziehung
B-Verstoß (ohne Punkt, z.B. Gurt nicht angelegt): 2 B-VerstößeWie 1 A-Verstoß behandelt

FAQ

Häufige Fragen zum Fahreignungsregister

Ab 8 Punkten im Fahreignungsregister (FAER) ist die Fahrerlaubnisbehörde gesetzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG). Es gibt dabei keine Ausnahme und kein Ermessen – der Entzug ist zwingend. Wichtig: Vorher muss die Behörde die Stufen Ermahnung (4–5 Punkte) und Verwarnung (6–7 Punkte) korrekt durchlaufen haben. Wurde eine Stufe übersprungen, kann der Entzug anfechtbar sein.
Den Punktestand kann jeder Fahrerlaubnisinhaber kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg abfragen. Möglich ist dies:
Online unter kba.de mit dem Online-Ausweis (eID-Funktion des Personalausweises)
Per Post: Formloser Antrag mit Kopie des Personalausweises an: Kraftfahrtbundesamt, 24932 Flensburg
Persönlich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde

Der Auszug zeigt alle aktuell eingetragenen Punkte. Bereits getilgte Punkte werden im Auszug nicht mehr angezeigt.
Das alte System (bis April 2014) hatte maximal 18 Punkte und vier Maßnahmestufen. Punkte konnten durch Seminare aktiv reduziert werden, beim ersten Mal um bis zu 4 Punkte. Zudem gab es automatische Rabatte bei niedriger Punktzahl. Das neue System (seit Mai 2014) hat maximal 8 Punkte, drei klare Eingriffsstufen und einen wesentlichen Unterschied: Ein freiwilliges Fahreignungsseminar kann nur einmalig und nur bei 1–5 Punkten einen einzigen Punkt abziehen – und auch das nur, wenn der Abzug den Punktestand unter 4 bringt.
Ja. Punkte können auch ohne Führerschein eingetragen werden, z.B. als Radfahrer bei einem Rotlichtverstoß. Diese Punkte werden gespeichert und wirken sich aus, wenn später eine Fahrerlaubnis beantragt wird. Die Behörde prüft beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis den Punktestand im FAER und kann die Erteilung verweigern oder von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, wenn der Antragsteller bereits Punkte angesammelt hat.
Nein. Jeder Punkt-Eintrag hat seine eigene, unabhängige Tilgungsfrist. Neue Einträge beeinflussen die Tilgung älterer Einträge nicht. Es gibt also keinen „Reset“ durch neue Verstöße und kein gegenseitiges Löschen. Ein Eintrag aus 2022 läuft nach 2,5 Jahren (Ende 2024) ab, unabhängig davon, ob 2023 ein neuer Eintrag hinzukam. Der neue Eintrag hat seinerseits eine eigene Frist.
Die Tilgungsfrist beginnt erst mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Strafurteils – nicht mit dem Tag des Verstoßes. Das kann Monate nach dem eigentlichen Vorfall sein, insbesondere wenn Einspruch eingelegt wurde. Wer also gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt und das Verfahren dadurch in die Länge zieht, verzögert auch den Beginn der Tilgungsfrist. Ein schnell gezahltes Bußgeld ohne Einspruch lässt die Tilgungsuhr hingegen früher beginnen.
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – umgangssprachlich „Idiotentest“ – ist eine Untersuchung der Fahreignung durch ein amtlich anerkanntes Institut. Sie wird angeordnet, wenn die Fahrerlaubnisbehörde begründete Zweifel an der Fahreignung hat, z.B. nach: Trunkenheitsfahrt ab 1,6 ‰, zwei Alkohol-Verstößen, regelmäßigem Drogenkonsum oder wiederholten schweren Verstößen. Wer die MPU nicht besteht oder sich ihr verweigert, bekommt die Fahrerlaubnis nicht zurück.

Weiterführende Seiten

Welche Verstöße geben wie viele Punkte?

Die genauen Punktwerte für jeden einzelnen Tatbestand finden Sie in den entsprechenden Bußgeldkatalog-Seiten:

Quellen: §§ 28–52 StVG (Fahreignungsregister), § 4 StVG (Maßnahmen), § 65 StVG (Übergangsregelung 2014), Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), KBA Flensburg  |  kba.de – Fahreignungsregister  |  Bußgeldkatalog StVO