Strafkatalog | Bußgeldkatalog Radfahrer


Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

Stand: Bußgeldkatalog 2025 (§§ 2, 10 StVO)

🚲 Radfahrer & Pedelec

55 €
Telefonieren auf dem Fahrrad (seit 2021, war 25 €)
60 €
Rote Ampel überfahren (einfach, seit 2021)
180 €
Qualifizierter Rotlichtverstoß (> 1 s, mit Gefährdung)
0 Pkte.
Die meisten Radfahrerverstöße: kein Eintrag in Flensburg

Radfahrer sind vollwertige Verkehrsteilnehmer und unterliegen denselben rechtlichen Pflichten wie andere Fahrer. Ordnungswidrigkeiten gelten auch auf dem Fahrrad – inklusive Rotlichtverstößen mit Flensburg-Punkten. Die Bußgelder wurden durch die StVO-Novelle 2021 bei vielen Tatbeständen deutlich erhöht. Pedelecs bis 25 km/h gelten als Fahrräder, S-Pedelecs (über 25 km/h) als Kleinkraftfahrzeuge mit eigenen Regeln.

Bußgeldkatalog 2025 – Radfahrer

TatbestandBußgeldPunkte
Technische Mängel am Fahrrad (§ 67 StVZO)
Ohne Klingel gefahren
Klingel ist Pflicht nach § 67 Abs. 3 StVZO
15 €
Ohne Lampen / ohne Licht bei Dunkelheit gefahren
Vorderlicht und Rücklicht sind Pflicht
20 €
Mit defekten Bremsen gefahren
Fahrräder benötigen zwei voneinander unabhängige Bremsvorrichtungen
25 €
Fahrverhalten & allgemeine Pflichten
Freihandig gefahren
§ 23 StVO – Fahrrad muss jederzeit beherrschbar sein
10 €
An ein fahrendes Fahrzeug gehängt
§ 18 StVZO – extrem gefährlich, z.B. an LKW hängen
25 €
Während der Fahrt mit Mobiltelefon telefoniert
§ 23 Abs. 1a StVO – gilt seit 2021 auch ohne Lenker aus der Hand
55 €
Kopfhörer getragen, die das Wahrnehmen von Umgebungsgeräuschen verhindern10 €
Radwegbenutzungspflicht (§ 2 Abs. 4 StVO)
Benutzungspflichtigen Radweg nicht benutzt
Nur bei VZ 237 (Radweg-Schild) besteht Pflicht zur Radwegnutzung
25 €
   └ mit Behinderung30 €
   └ mit Gefährdung35 €
Radweg in nicht zugelassener Richtung benutzt (Geisterfahrt Radweg)
Entgegen der Fahrtrichtung auf einem benutzungspflichtigen Radweg
25 €
   └ mit Gefährdung75 €
Nebeneinanderfahren (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO)
Nebeneinander gefahren ohne Behinderung
Auf Fahrradsstraßen und auf nicht benutzungspflichtigen Radwegen grundsätzlich erlaubt
kein Bußgeld
Nebeneinander gefahren mit Behinderung anderer
Verboten, wenn Fahrzeugverkehr behindert wird
25 €
   └ mit Gefährdung30 €
   └ mit Sachbeschädigung35 €
Einbahnstraßen & Fahrtrichtungsverbote
Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung benutzt (ohne „Radfahrer frei“)
Entgegen der Fahrtrichtung nur bei Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt
25 €
   └ mit Behinderung30 €
   └ mit Gefährdung60 €
Fußgängerbereich & Gehweg
Im Fußgängerbereich (Fußgängerzone) gefahren ohne Erlaubnis
Nur mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt
25 €
   └ Fußgänger gefährdet (bei zugelassenem Fahrzeugverkehr)55 €
   └ Fußgänger gefährdet (bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr)75 €
Auf dem Gehweg gefahren (ohne Erlaubnis)
Nur Kinder bis 8 Jahre dürfen auf dem Gehweg radeln; Begleitperson erlaubt
25 €
Kindbeförderung auf dem Fahrrad (§ 21 Abs. 3 StVO)
Kind ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtung auf dem Fahrrad befördert
Kinder unter 7 Jahren müssen in einem Kindersitz oder Lastenraad-Gurt sitzen
25 €
⚠ Rote Ampel überfahren – Bußgeld + Punkt!
Rote Ampel überfahren (einfacher Rotlichtverstoß)
Ampel war bei Annäherung bereits Rot oder wurde gerade Rot
60 €1 Punkt
   └ mit Gefährdung100 €1 Punkt
   └ mit Sachbeschädigung120 €1 Punkt
Qualifizierter Rotlichtverstoß: Ampel bereits länger als 1 Sekunde Rot
höheres Bußgeld, da gefährlicherer Verstoß
100 €1 Punkt
   └ qualifiziert mit Gefährdung180 €1 Punkt

Pedelec und S-Pedelec: unterschiedliche Regeln
Pedelec bis 25 km/h (herkömmliches E-Bike mit Tretunterstützung): Gilt als Fahrrad – alle obigen Regeln gelten, Radwege dürfen/müssen genutzt werden, kein Führerschein nötig, kein Mindestalter.
S-Pedelec über 25 km/h (Schnell-E-Bike mit Motorunterstützung über 25 km/h): Gilt als Kleinkraftfahrzeug – Kleinkraftradkennzeichen und Versicherung Pflicht, Radwege verboten, Schutzhelmpflicht, Mindestalter 16 Jahre.
E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeug): eigene Regeln nach eKFV – Radweg Pflicht wo vorhanden, Versicherungspflicht, Mindestalter 14 Jahre.
⚠ Telefonieren auf dem Fahrrad jetzt 55 €! Seit der StVO-Novelle 2021 gilt: Wer auf dem Fahrrad sein Mobiltelefon in der Hand hält und bedient, zahlt 55 € (früher 25 €). Das Verbot gilt auch für Freisprech-Einrichtungen, bei denen das Gerät in der Hand gehalten wird. Kopfhörer und Headsets sind erlaubt, solange die Wahrnehmung der Verkehrsgeräusche nicht beeinträchtigt wird.


FAQ

Häufige Fragen für Radfahrer

Grundsätzlich nein. Radfahrer gehören auf die Fahrbahn oder den Radweg – nicht auf den Gehweg. Ausnahmen: Kinder bis 8 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren; eine erwachsene Begleitperson darf ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Wenn ein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ unter dem Gehwegschild steht, ist der Gehweg für Radfahrer freigegeben – dann müssen sie aber auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Bußgeld für unerlaubtes Fahren auf dem Gehweg: 25 €.

Nur wenn am Einbahnstraßen-Schild (VZ 220) ein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ angebracht ist. Ohne dieses Zusatzzeichen gilt die Einbahnstraße auch für Radfahrer – das Befahren entgegen der Fahrtrichtung ist eine Ordnungswidrigkeit (25 €, bei Gefährdung 60 €). Viele Kommunen geben Einbahnstraßen für Radfahrer frei, aber das muss immer durch das Zusatzzeichen ausgewiesen sein.

Ja, sofern dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Das Nebeneinanderfahren ist explizit erlaubt – aber nur wenn kein Fahrzeugverkehr dadurch behindert wird. Auf Fahrradstraßen ist Nebeneinanderfahren ausdrücklich erlaubt, auch wenn Kraftfahrzeuge (z.B. Anlieger) zugelassen sind. Wer trotz Behinderung nebeneinander fährt: 25 €.

Ja, bei bestimmten Verstößen. Wer als Radfahrer eine rote Ampel überfährt, bekommt 1 Punkt in Flensburg – auch ohne Führerschein. Diese Punkte können sich auswirken, wenn später ein Führerschein beantragt wird. Alle anderen typischen Radfahrverstöße (Telefonieren, Radweg nicht genutzt, Nebeneinander usw.) haben keine Punkte. Die meisten Verstöße bleiben also punktefrei.

Ja. Das Handy-Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO gilt ausdrücklich auch für Fahrräder. Wer auf dem Rad ein Mobiltelefon in der Hand hält und es bedient, zahlt seit 2021 55 €. Erlaubt ist das Bedienen nur, wenn das Fahrrad steht und der Motor ausgeschaltet ist (bei E-Bikes). Kopfhörer zum Musikhören sind erlaubt, solange die Wahrnehmung der Straßenverkehrsgeräusche nicht vollständig unterbunden wird.

Quellen: § 2 StVO (Radwegpflicht), § 23 StVO (Ablenkung), § 67 StVZO (Fahrradausrüstung), BKatV 2025, StVO-Novelle 8. Oktober 2021  | 
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