§ 40 Abs. 6 – Allgemeine Gefahrzeichen
§ 40 Abs. 7 – Bahnübergang
§ 41 – Vorschriftzeichen
Was sind Gefahrzeichen?
Gefahrzeichen nach § 40 StVO – Bedeutung und Aufstellung § 40 StVO
Gefahrzeichen warnen Verkehrsteilnehmer vor einer möglichen Gefahrenstelle, damit sie sich rechtzeitig darauf einstellen können. Sie sind an ihrer charakteristischen dreieckigen Form mit rotem Rand auf weißem Grund erkennbar. Außerhalb geschlossener Ortschaften werden sie in der Regel 150 bis 250 Meter vor der Gefahrstelle aufgestellt, innerorts unmittelbar davor.
Vollständige Übersicht
Alle Gefahrzeichen nach § 40 Absatz 6 mit Bedeutung
Allgemeines Warnsymbol für Gefahren, die nicht durch ein spezifisches Zeichen abgedeckt sind. Darf nicht dauerhaft anstelle der Zeichen 102–151 verwendet werden. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang nur mit Zusatzzeichen (z.B. ZZ 1048-19 oder Sinnbild aus Zeichen 151) zulässig.
Nur bei schwer erkennbaren Kreuzungen/Einmündungen von rechts, an denen keine Vorfahrtzeichen stehen. Innerorts in der Regel entbehrlich.
Nur anzuordnen, wenn eine erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung im Kurvenbereich nötig, aber nicht rechtzeitig erkennbar ist – auch bei vorhandenen Richtungstafeln. Nur die im VzKat aufgeführten Varianten sind zulässig.
Bei mehr als zwei gefährlichen Kurven: ein Doppelkurvenzeichen mit Zusatzzeichen (Längenangabe der Strecke) – dann ist vor den einzelnen Kurven nicht mehr gesondert zu warnen.
Nur dann, wenn das Gefälle nicht rechtzeitig erkennbar ist oder die Stärke/Länge der Neigungsstrecke unterschätzt werden könnte. Die Unternummer entspricht dem Prozentwert (z.B. 108-10 = 10 %). Länge der Gefahrstrecke kann per Zusatzzeichen angegeben werden.
Analoges Aufstellungsprinzip wie Zeichen 108 (Gefälle). Nur wenn Stärke oder Länge der Steigung unterschätzt werden könnte. Länge der Gefahrstrecke kann per Zusatzzeichen angegeben werden.
Nur für sonst gut ausgebaute Straßen, wenn Unebenheiten bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit eine Gefahr darstellen. Bei erheblicher Länge der Unebenheit ist die Entfernung per Zusatzzeichen empfehlenswert.
Nur bei kurzen Gefahrenabschnitten. Bei häufiger Gefahr auf längeren Strecken ist stattdessen eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei Nässe anzuordnen. Innerorts in der Regel entbehrlich.
Warnt vor Streckenabschnitten mit erhöhter Seitenwindgefahr, z.B. auf Brücken, an Waldlücken oder Gebirgspässen. Die Richtung des Windes zeigt das Sinnbild an.
Entfällt, wenn die Verengung allmählich entsteht oder durch Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet ist. Innerorts nur bei Baustellen anzuordnen.
Gleiche Aufstellungsregeln wie Zeichen 120. Das Sinnbild zeigt die Seite der Verengung an.
Weist auf eine Baustelle oder Arbeitsstelle im Straßenbereich hin. Zur Absicherung gelten die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
Warnt vor einem bevorstehenden Stauende. Besonders auf Autobahnen relevant, da das plötzliche Bremsmanöver durch Stauwarnung deutlich gemildert werden kann.
Nur wenn eine Einbahnfahrbahn in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dieser Übergang nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Innerorts nur, wenn die Ampel nicht in ausreichender Entfernung erkennbar ist. Außerorts stets in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen.
Nur dort, wo Fußgänger außerhalb von Kreuzungen die Fahrbahn queren und dies für den Fahrzeugverkehr nicht erkennbar ist. Beide Aufstellungsvarianten (rechts/links) möglich.
Nur wo Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. In Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich.
Nur wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht erkennbar ist.
FAQ
Häufige Fragen zu Gefahrzeichen nach § 40 StVO
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