Parkplatzschilder / Halteverbotsschilder


Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

Stand: StVO-Novelle 2024 & VwV-StVO 2025

✓ Geprüft

VZ 283
Absolutes Halteverbot – Halten komplett verboten
VZ 286
Eingeschränktes Halteverbot – max. 3 Minuten Halten erlaubt
20–65 €
Bußgeld bei Verstoß gegen Halteverbot
§ 12
StVO – Rechtsgrundlage für Halten und Parken


Rechtliche Grundlagen

Halteverbot und Parkverbot – was ist der Unterschied? § 12 StVO

Viele Autofahrer verwenden die Begriffe Halteverbot und Parkverbot synonym – das ist rechtlich jedoch falsch. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet beide Begriffe klar. Das Verständnis dieses Unterschieds ist entscheidend, denn es bestimmt, welche Handlungen wo erlaubt sind.

Halten

Eine gewollte Fahrtunterbrechung von bis zu 3 Minuten, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Zum Be- und Entladen sowie Ein- und Aussteigen ist Halten auch länger erlaubt – solange es zügig geschieht und der Fahrer am oder im Fahrzeug bleibt.

🅿️ Parken

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO). Ein Halteverbot ist deshalb immer auch ein Parkverbot – wo nicht gehalten werden darf, darf logischerweise auch nicht geparkt werden.

Wichtig: Die StVO spricht amtlich vom „Haltverbot“ (ohne e). Umgangssprachlich hat sich „Halteverbot“ durchgesetzt. Beide Begriffe bezeichnen dasselbe. Das Wort „Parkverbotsschild“ taucht in der StVO selbst gar nicht auf – gemeint ist jeweils das eingeschränkte Halteverbot (VZ 286).


Übersicht nach StVO

Alle Halteverbotsschilder mit Bedeutung

In Deutschland gibt es zwei offizielle Halteverbotsschilder gemäß Anlage 2 der StVO: das absolute Halteverbot (VZ 283) und das eingeschränkte Halteverbot (VZ 286). Beide sind rund mit blauem Hintergrund und rotem Rand – der Unterschied liegt in der Anzahl der roten Balken.

Absolutes Halteverbot (Zeichen 283) Anlage 2 Nr. 62 StVO

Absolutes Halteverbot VZ 283-50

VZ 283-50
Absolutes Halteverbot

Das Fahrzeug darf weder angehalten noch geparkt werden – ohne Ausnahme. Das Verbot gilt ab dem Schild bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite.

Absolutes Halteverbot

Absolutes Halteverbot Anfang/Ende VZ 283-10/20

VZ 283-10 / 283-20
Absolutes Halteverbot – Anfang oder Ende

Pfeil zur Fahrbahn (links): Beginn des Halteverbots. Pfeil von der Fahrbahn weg (rechts): Ende des Halteverbots. Das Halteverbot gilt nur auf der Seite, auf der das Schild steht.

Absolutes Halteverbot

Absolutes Halteverbot Mitte VZ 283-30

VZ 283-30
Absolutes Halteverbot – Mitte

Zwei Pfeile in beide Richtungen: Das Haltverbot besteht sowohl vor als auch hinter diesem Schild. Sie befinden sich im mittleren Bereich einer längeren Halteverbotszone.

Absolutes Halteverbot

Eingeschränktes Halteverbot / Parkverbot (Zeichen 286) Anlage 2 Nr. 63 StVO

Eingeschränktes Halteverbot VZ 286-50

VZ 286-50
Eingeschränktes Halteverbot

Halten bis max. 3 Minuten erlaubt, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Umgangssprachlich als „Parkverbot“ bekannt. Be- und Entladen sowie Ein- und Aussteigen sind zügig erlaubt.

Eingeschränktes Halteverbot

Eingeschränktes Halteverbot Mitte VZ 286-30

VZ 286-30
Eingeschränktes Halteverbot – Mitte

Zwei Pfeile: Das eingeschränkte Halteverbot gilt in beide Richtungen – Sie befinden sich in der Mitte der Verbotsstrecke. Kurzes Halten bis 3 Minuten bleibt erlaubt.

Eingeschränktes Halteverbot

Halteverbotszone (Zeichen 290.1 / 290.2) Anlage 2 Nr. 64 StVO

Neu auf dieser Seite: Die Halteverbotszone (VZ 290.1) ist ein häufig übersehenes Verkehrszeichen. Anders als die normalen Halteverbotsschilder gilt sie nicht nur für eine Straßenseite, sondern für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb der gesamten Zone – also auch Seitenstreifen, Parkstreifen und Nebenstraßen innerhalb des ausgewiesenen Bereichs. Das Ende der Zone wird durch VZ 290.2 angezeigt.

Sonderfall: Feuerwehrzufahrt

Halteverbot Feuerwehrzufahrt

Sonderzeichen
Feuerwehrzufahrt – absolutes Halteverbot

In Feuerwehrzufahrten gilt striktes absolutes Halteverbot. Die Fläche muss aus Brandschutzgründen jederzeit freigehalten werden. Verstöße werden besonders streng geahndet und können ein Abschleppen auf Kosten des Fahrzeughalters auslösen.

Absolutes Halteverbot

Halteverbot Umzug

Temporäres Schild
Eingeschränktes Halteverbot bei Umzug

Dieses temporäre Halteverbotsschild kann bei der Straßenverkehrsbehörde für Umzüge, Baustellen oder Lieferungen beantragt werden. Es gilt das eingeschränkte Haltverbot für den angegebenen Zeitraum. Beantragung mindestens 3 Werktage im Voraus erforderlich.

Temporär


Pfeile richtig lesen

Was bedeuten die Pfeile auf Halteverbotsschildern?

Weisen Halteverbotsschilder weiße Pfeile auf, zeigen diese die räumliche Ausdehnung des Verbots an. Je nach Richtung des Pfeils hat das Schild eine andere Bedeutung. Dies gilt sowohl für VZ 283 als auch für VZ 286.

⬅️
Pfeil zur Fahrbahn
Beginn des Halteverbots. Ab diesem Schild gilt das Verbot in Fahrtrichtung.
↔️
Zwei Pfeile
Mitte der Verbotsstrecke. Das Halteverbot gilt sowohl vor als auch hinter diesem Schild.
➡️
Pfeil von Fahrbahn weg
Ende des Halteverbots. Nach diesem Schild ist Halten und Parken wieder erlaubt (sofern kein anderes Verbot gilt).
🚫
Kein Pfeil
Das Halteverbot gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite.
⚠ Achtung: Halteverbote gelten immer nur auf der Straßenseite, auf der das Schild aufgestellt ist. Auf der gegenüberliegenden Seite gilt das Verbot nicht – es sei denn, dort steht ein eigenes Schild oder es handelt sich um eine Halteverbotszone (VZ 290.1).


Zusatzzeichen

Halteverbotsschilder mit Zusatzzeichen

Halteverbotsschilder können durch Zusatzzeichen zeitlich, räumlich oder nach Fahrzeugtyp eingeschränkt werden. Das Zusatzzeichen steht immer direkt unter dem Hauptschild und ist nur in Verbindung damit gültig.

Häufige Zusatzzeichen-Varianten

Zeitlich eingeschränkt
z.B. „Mo–Fr 8–18 Uhr“

Das Halteverbot gilt nur im angegebenen Zeitraum. Außerhalb dieser Zeiten darf gehalten und geparkt werden. Werktags bedeutet: Montag bis Samstag, Feiertage ausgenommen.

Zeitlich begrenzt

Fahrzeugbezogen
z.B. „Lkw über 3,5 t“

Das Verbot gilt nur für die abgebildete Fahrzeugart. Ein Zusatzzeichen „Pkw frei“ bedeutet: Pkw dürfen halten, alle anderen nicht. Busse und Pkw werden in der StVO unterschiedlich behandelt.

Fahrzeugbezogen

Bewohnerparkplatz
z.B. „Bewohner mit Parkausweis frei“

Das Halteverbot gilt für alle außer Bewohnern mit dem entsprechenden Parkausweis der ausgewiesenen Zone. Der Ausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein.

Bewohner


Auch ohne Schild verboten

Wo gilt Halteverbot ohne Schild? § 12 Abs. 1 StVO

Nicht nur Verkehrszeichen können ein Halteverbot anordnen. Die StVO legt in § 12 Abs. 1 fest, wo das Halten grundsätzlich verboten ist – auch ohne entsprechende Beschilderung. Diese Verbote gelten immer und überall.

  • 🚧Enge und unübersichtliche Straßenstellen sowie scharfe Kurven
  • 🚂Bahnübergänge – auch 5 m vor und nach dem Andreaskreuz
  • 🚒Feuerwehrzufahrten – auch ohne Beschilderung erkennbar durch gelbe Zickzackmarkierung
  • 🚦Vor Ampeln, Stoppschildern und Vorfahrtschildern, wenn diese verdeckt würden
  • 🦓Auf und 5 m vor Zebrastreifen (Fußgängerüberweg)
  • 🚌15 m vor und hinter Haltestellenschildern des ÖPNV
  • 🚗Einbahnstraßen auf Gehwegen, wo das Parken nicht durch VZ 315 erlaubt ist
  • 📐5 m vor Kreuzungen und Einmündungen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten
⚠ Besonderheit: Das „Grundgebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ (§ 1 StVO) kann darüber hinaus an jeder Stelle ein Halteverbot begründen, wenn durch das Abstellen des Fahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer unzumutbar behindert werden – auch ohne entsprechende Beschilderung.


Parkplatzschilder nach StVO

Parkplatzschilder und ihre Bedeutung § 42 StVO, VZ 314

Neben den Halteverbotsschildern gibt es Parkplatzschilder, die das Parken ausdrücklich erlauben oder auf besondere Parkbereiche hinweisen. Diese sind in der Regel blau mit weißem „P“ und können durch Zusatzzeichen eingeschränkt sein.

Parkplatz VZ 314

VZ 314-50
Öffentlicher Parkplatz

Erlaubt das Parken für alle, solange kein Zusatzzeichen eine Einschränkung anordnet. Pfeil nach links = Anfang der Parkzone, Pfeil nach rechts = Ende der Parkzone.

Parken erlaubt

Reservierter Parkplatz

VZ 314 + Zusatz
Reservierter Parkplatz

Nur für die auf dem Zusatzzeichen genannte Person oder Personengruppe nutzbar. Widerrechtliches Parken kann Abschleppen auf eigene Kosten auslösen.

Reserviert

Privatparkplatz

Privatschild
Privatparkplatz

Nicht öffentlicher Parkplatz – Parken nur für Berechtigte. Hat keine direkte StVO-Grundlage, aber das widerrechtliche Parken kann zivilrechtlich verfolgt werden.

Privat

Behindertenparkplatz

VZ 314 + Rollstuhl
Behindertenparkplatz

Nur für Inhaber eines blauen Parkausweises (EU-einheitlich) für Schwerbehinderte. Der Ausweis muss sichtbar ausgelegt sein. Verstoß: 55 € Bußgeld + mögliches Abschleppen.

Behindertenausweis

Motorradparkplatz

VZ 314 + Motorrad
Nur für Motorräder

Pkw und andere Fahrzeuge dürfen diesen Parkplatz nicht nutzen. Ähnliche Varianten existieren für Busse, Lkw oder E-Fahrzeuge mit Ladeinfrastruktur.

Fahrzeugspezifisch

Abschlepphinweisschild

Hinweisschild
Abschlepphinweis auf Privatparkplatz

Weist explizit auf das Abschleppen bei unbefugtem Parken hin. Abschleppkosten trägt der Fahrzeughalter – in deutschen Städten zwischen 130 und 300 € je nach Kommune.

Privat


Bußgeldkatalog 2025

Bußgelder bei Verstößen gegen Halteverbotsschilder

Wer Halteverbotsschilder missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO. Die Bußgelder richten sich nach dem Bußgeldkatalog (BKatV) und variieren je nach Schwere des Verstoßes. Hinzu können Abschleppkosten kommen.

VerstoßBußgeldPunkte
Halten im absoluten Halteverbot (VZ 283)
§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2
25 €
Parken im absoluten Halteverbot (VZ 283)
länger als 3 min oder Fahrzeug verlassen
25–65 €
Parken im eingeschränkten Halteverbot (VZ 286)
„Parkverbot“ – Fahrzeug verlassen oder über 3 min
25 €
Halten/Parken in Feuerwehrzufahrt
inkl. Abschleppkosten zu Lasten des Halters
55 €
Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Falschparken
z.B. Feuerwehr, Notarzt
100 €1 Punkt
Parken auf Behindertenparkplatz ohne Ausweis
VZ 314 mit Rollstuhlzusatz
55 €
Parken in zweiter Reihe
je nach Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
55–110 €bis 1 Punkt
Hinweis zu Abschleppkosten: Zusätzlich zum Bußgeld können Abschleppkosten anfallen, die der Fahrzeughalter vollständig selbst tragen muss. Diese liegen je nach Stadt und Aufwand zwischen 130 € (z.B. Aachen) und über 300 € (z.B. München). Das Fahrzeug wird oft erst nach Bezahlung freigegeben.


FAQ

Häufige Fragen zu Halteverbotsschildern und Parkverbotsschildern

Das absolute Halteverbot (VZ 283) verbietet jegliches Anhalten – auch kurzes. Das Fahrzeug darf an dieser Stelle weder gestoppt noch abgestellt werden, egal aus welchem Grund. Das eingeschränkte Halteverbot (VZ 286) erlaubt dagegen das kurze Halten bis maximal 3 Minuten zum Ein- und Aussteigen oder für zügige Be- und Entladevorgänge, solange der Fahrer dabei das Fahrzeug nicht verlässt. Letzteres wird umgangssprachlich als „Parkverbot“ bezeichnet.

Die weißen Pfeile auf Halteverbotsschildern zeigen Anfang, Mitte und Ende einer Halteverbotszone an: Ein Pfeil, der zur Fahrbahn zeigt, markiert den Beginn des Verbots. Zwei Pfeile in beide Richtungen zeigen die Mitte einer längeren Verbotszone an. Ein Pfeil, der von der Fahrbahn wegzeigt, markiert das Ende des Halteverbots. Ohne Pfeil gilt das Verbot bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite.

Nein. Ein normales Halteverbotsschild (VZ 283 oder VZ 286) gilt ausschließlich auf der Straßenseite, auf der es aufgestellt ist. Auf der gegenüberliegenden Seite gilt das Verbot nicht, sofern dort kein eigenes Schild steht. Eine Ausnahme bildet die Halteverbotszone (VZ 290.1) – diese gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb der gesamten ausgewiesenen Zone, also beidseitig und auf allen Straßen innerhalb des Bereichs.

Im eingeschränkten Halteverbot (VZ 286) dürfen Sie maximal 3 Minuten halten – jedoch nur, wenn Sie dabei das Fahrzeug nicht verlassen. Ausnahmen gelten für das zügige Ein- und Aussteigen von Personen sowie für das Be- und Entladen von Waren, solange dies ohne Verzögerung geschieht. Wer das Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, parkt – und das ist im eingeschränkten Halteverbot verboten.

Das Bußgeld für Parken im Halteverbot beträgt je nach Schwere des Verstoßes 25 bis 65 Euro. In Feuerwehrzufahrten oder bei Behinderung von Rettungsfahrzeugen sind bis zu 100 Euro fällig, letzteres mit einem Punkt in Flensburg. Hinzu können Abschleppkosten kommen, die der Halter vollständig selbst tragen muss – je nach Stadt zwischen 130 und über 300 Euro.

Gemäß § 12 Abs. 1 StVO gilt Halteverbot ohne Beschilderung unter anderem: an engen und unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Bahnübergängen und 5 m davor, vor und in Feuerwehrzufahrten, auf und 5 m vor Zebrastreifen, 15 m vor und hinter ÖPNV-Haltestellen sowie 5 m vor Kreuzungen und Einmündungen. Zusätzlich kann das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) ein Halteverbot begründen, wenn andere Verkehrsteilnehmer unzumutbar behindert werden.

Temporäre Halteverbotsschilder für Umzüge, Baustellen oder Lieferungen müssen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden – in den meisten Städten mindestens 3 Werktage im Voraus (in einigen Städten 96 Stunden). Der Antrag kann oft online gestellt werden. Die genehmigten Schilder müssen den Anforderungen der StVO entsprechen und dürfen nicht selbst gebastelt werden. Die Kosten variieren je nach Kommune.

Nein. Auch wenn Sie nur den Anfang oder das Ende einer Halteverbotszone sehen, aber nicht das Schild in der Mitte, schützt das nicht vor Strafe. Wer sich in einer ausgewiesenen Halteverbotszone befindet, muss das Verbot beachten – unabhängig davon, ob er das auslösende Schild gesehen hat. Gerichte haben dies regelmäßig bestätigt. Dasselbe gilt für gesetzliche Halteverbote (§ 12 StVO), die auch ohne jedes Schild gelten.

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Quellen: § 12 StVO (Halten und Parken), Anlage 2 StVO (VZ 283, 286, 290.1/2, 314), BKatV 2025, VwV-StVO 2025  | 
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