4 Zeichen
Steht am Bahnübergang und markiert die Haltlinie. Fahrzeugführer müssen bei herannahender Schienenbahn, bei rotem Blinklicht oder schließender Schranke vor dem Kreuz anhalten. Bei eingleisiger Strecke: ein X-Zeichen; bei mehrgleisiger: zwei gekreuzte Zeichen. Das Zeichen steht nicht weniger als 2,25 m vor der äußeren Schiene.
Aufstellung möglichst nah, min. 2,25 m vor der äußeren Schiene. Am gleichen Pfosten wie Blinklichter anzubringen. Keine Kombination mit anderen Verkehrszeichen. In Hafen- und Industriegebieten an allen Einfahrten anzuordnen, wenn Schienenbahnen Vorrang haben sollen.
Das nach unten zeigende Dreieck verpflichtet zum Anhalten oder Langsamerfahren, um den bevorrechtigten Verkehr passieren zu lassen. Kein vollständiges Haltgebot – es muss nur dann angehalten werden, wenn es der fließende Verkehr erfordert. Regelmäßig kombiniert mit Haltelinie auf der Fahrbahn.
Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Einfädelungsstreifen vorhanden, ist das Zeichen am Beginn dieses Streifens anzuordnen. An Einfädelungsstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist das Zeichen im Regelfall nicht erforderlich.
Das einzige achteckige Verkehrszeichen in Deutschland – so auch bei Schnee oder verdecktem Sichtfeld erkennbar. Im Gegensatz zu VZ 205 besteht hier ein absolutes Haltgebot: Das Fahrzeug muss vollständig zum Stehen kommen, bevor in die Vorfahrtstraße eingefahren wird. Kombiniert mit einer Haltlinie auf der Fahrbahn.
Nur anzuordnen wenn: (1) Sichtverhältnisse es zwingend erfordern, (2) schwierige Gew. der Geschwindigkeit des kreuzenden Verkehrs, oder (3) besondere Vorsicht nötig (z.B. Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen). Haltlinie dort, wo die Str. übersehen werden kann.
Der Gegenverkehr hat Vorrang. Das Zeichen wird an einseitig oder beidseitig verengten Fahrbahnen angebracht, wo abweichend von § 6 StVO (stärkerer Verkehrsfluss hat Vorrang) eine andere Regelung nötig ist. Am anderen Ende der Verengung muss für die Gegenrichtung VZ 308 (Vorrang) angeordnet werden.
Nur bei einseitiger Verengung mit Vorrangabweichung oder beidseitiger Verengung ohne Platz für Begegnung. Gegenseite: VZ 308. In verkehrsberuhigten Bereichen stets verzichten, in Geschwindigkeitszonen in der Regel.
5 Zeichen(-gruppen)
Die Zeichen 209–214 schreiben die einzuschlagende Fahrtrichtung verbindlich vor: rechts, links, geradeaus, geradeaus/rechts, geradeaus/links, rechts/links. Varianten „Hier rechts/links“ stehen hinter der Abbiegestelle; „Rechts/Links“ und Geradeaus-Varianten stehen davor. Pfeilrichtungen dürfen dem tatsächlichen Straßenverlauf nur angepasst werden, wenn zur Klarstellung nötig.
In Verbindung mit Lichtzeichen nur, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot gilt – nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung von Fahrtrichtungspfeilen in Lichtzeichen.
Schreibt die Fahrtrichtung im Kreisverkehr (Rechtsfahren im Kreis) vor und gibt dem Kreisverkehrsverkehr Vorrang. Darf nur angeordnet werden, wenn die Mittelinsel von der Kreisfahrbahn abgegrenzt ist – auch wenn große Fahrzeuge die Insel überfahren müssen. VZ 205 und 215 werden an allen Einmündungen gemeinsam angeordnet.
Außerorts: Kreisverk. mit Vorwegweiser ankündigen. VZ 205 + 215 an allen einmündenden Straßen. Abweichende Vorfahrt: VZ 209 (Rechts) anordnen. Innere Fahrbahnbegrenzung (VZ 295) als Breitstrich.
Zeigt an, dass die Straße nur in Pfeilrichtung befahren werden darf. Das Zeichen wird stets längs der Straße angebracht – es darf weder am Beginn noch an Kreuzungen fehlen. Es muss so angebracht werden, dass es aus beiden Richtungen wahrgenommen werden kann (also auch von Fahrenden, die entgegen der Fahrtrichtung einbiegen würden).
Immer längs der Straße. Nie am Beginn oder an Kreuzungen/Einmündungen im Verlauf weglassen. Bei Einmündungen: Zeichen gegenüber der einmündenden Straße empfohlen; bei Kreuzungen: hinter den Kreuzungen, möglichst nah an der querenden Straße.
Schreibt vor, an welcher Seite eines Hindernisses (Verkehrsinsel, Leitpfosten) vorbeizufahren ist. Wird nur angeordnet, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, auf welcher Seite vorzufahren ist. Kann sowohl als „rechts vorbei“ als auch „links vorbei“ (gespiegeltes Zeichen) ausgeführt werden.
Bei Anordnung: zusätzliche Kennzeichnung des Hindernisses in der Regel entbehrlich. VZ 295 außerorts vor Inseln zusätzlich erforderlich, innerorts außerhalb Tempo-30-Zonen empfehlenswert. Wenn beides möglich: kein Zeichen, stattdessen Leitplatten oder Markierungen.
Erlaubt das Befahren des Seitenstreifens als zusätzlichen Fahrstreifen in Zeiten hoher Verkehrsbelastung. Da nur temporär, müssen die Zeichen als Wechselverkehrszeichen ausgeführt werden (23 × 23 cm). Vor jeder Anordnung ist zu prüfen, ob der Seitenstreifen frei von Hindernissen ist.
Nur für Tageszeiten mit erheblicher Verkehrsbelastung. Beidseitige Anordnung. Seitenstreifen muss baulich wie Fahrstreifen befahrbar sein. Prüfung auf freie Fahrbahn vor und während Anordnung regelmäßig wiederholen. Im Bereich von Ausfahrten: Wegweisung fahrstreifenbezogen als Wechselwegweiser.
10 Zeichen(-gruppen)
Kennzeichnet eine öffentliche Haltestelle des ÖPNV (Bus, Straßenbahn) sowie Haltestellen für Fahrzeuge des Behindertenverkehrs. Im Bereich von 15 m vor und hinter dem Haltestellenschild gilt ein gesetzliches Halteverbot (§ 12 Abs. 1 StVO). Zeitlich begrenzte Nutzung kann mit Zusatzzeichen angegeben werden.
Ort der Haltestellenzeichen nach Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Auch andere Haltestellen können bei Parkraummangel mit Zusatzzeichen für tageszeitliche Nutzung versehen werden.
Kennzeichnet einen Bereich, der ausschließlich als Standplatz für betriebsbereite Taxen reserviert ist. Für jede Taxe werden 5 m Länge angesetzt. Bei bis zu fünf Taxen: zusätzliche Bodenmarkierung (VZ 299) empfohlen – dann Zeichen nur am Anfang aufzustellen.
Nur anzuordnen, wo zumindest zu bestimmten Tageszeiten regelmäßig betriebsbereite Taxen vorgehalten werden. 5 m je Taxi. Bei mehr als 5 Taxen: kein VZ 299, dafür Zeichen an Anfang und Ende.
Kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg. Radfahrer müssen diesen Weg benutzen – die Fahrbahn ist verboten. Voraussetzung für die Anordnung: lichte Breite ≥ 2,0 m (regelmäßig 2,40 m), sichere und stetige Linienfuhrung. Mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ kann auch eine Richtungsfreigabe für Gegenrichtung erfolgen.
Benutzungspflicht regelmäßig außerorts, Benutzungsrecht innerorts. Voraussetzung: Mindestbreite 2 m, sichere Linienführung, wenige Kreuzungen. An Kreuzungen Zeichen 205/206 mit Fahrradsinnbild für untergeordneten Verkehr.
Kennzeichnet Wege, die ausschließlich dem Reitverkehr vorbehalten sind. Fußgänger und Radfahrer dürfen Reitwege nicht benutzen. Das Zeichen ist nur dort nötig, wo die Zweckbestimmung nicht bereits aus der Ausgestaltung des Weges (z.B. weicher Reitboden) erkennbar ist.
Klarstellung nur nötig, wo Zweckbestimmung nicht aus Ausgestaltung erkennbar ist.
Kennzeichnet Wege, die ausschließlich Fußgängern vorbehalten sind. Mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ kann die Mitnutzung durch Radfahrer zugelassen werden – nur wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist. Dann muss der Weg auch den Verkehrsbedürfnissen des Radverkehrs entsprechen (z.B. Bordsteinabsenkung).
Klarstellung nur nötig, wo Zweckbestimmung nicht aus Ausgestaltung erkennbar ist. Freigabe für Radfahrer nur bei Vertretbarkeit für Fußgänger. Dann Mindestbreite und Bordsteinabsenkungen an Einmündungen sicherstellen.
Fußgänger und Radfahrer nutzen denselben Weg ohne Flächentrennung. Radfahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen (§ 1 StVO). An Ampeln genügt im Regelfall eine gemeinsame Furt für beide Gruppen. Voraussetzung: ausreichende Breite für sicheres Nebeneinander.
Nur wenn unter Berücksichtigung der Fußgängerbelange vertretbar, mit Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar und Flächenbeschaffenheit den Radanforderungen genügt. An Lichtzeichenanlagen: gemeinsame Furt ausreichend.
Radfahrer und Fußgänger teilen sich zwar dieselbe Verkehrsfläche, sind aber klar räumlich getrennt. Die Zuordnung der Flächen (Rad links/rechts, Fußgänger links/rechts) muss zweifelsfrei erkennbar sein. An Ampeln ist in der Regel eine eigene Fußgängerfurt erforderlich.
Nur wenn Fußgängerbelange ausreichend berücksichtigt sind und Flächenzuordnung zweifelsfrei erkennbar. An Lichtzeichenanlagen: eigene Fußgängerfurt in der Regel erforderlich.
Kennzeichnet den Beginn (242.1) und das Ende (242.2) einer Fußgängerzone. Kraftfahrzeugverkehr ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung (z.B. Lieferverkehr, Busse, Radfahrer mit Zusatzzeichen). Nur innerhalb geschlossener Ortschaften anzuordnen.
Nur innerorts. Fahrzeugverkehr nur gemäß straßenrechtlicher Widmung zulassen. Ausnahmen (z.B. Radfahrer frei, Anlieger frei) per Zusatzzeichen.
Kennzeichnet den Beginn (244.1) und das Ende (244.2) einer Fahrradstraße. Radfahrer dürfen hier nebeneinander fahren. Anderer Kraftfahrzeugverkehr ist nur ausnahmsweise per Zusatzzeichen erlaubt (z.B. „Anlieger frei“). Voraussetzung: Radverkehr ist vorherrschende Verkehrsart oder wird es sein.
Nur wenn Radverkehr vorherrschend ist oder alsbald zu erwarten ist. Kfz-Verkehr nur ausnahmsweise per Zusatzzeichen zulassen. Vor Anordnung: Bedürfnisse des Kfz-Verkehrs und alternative Führung prüfen.
Reserviert den markierten Fahrstreifen für Linienbusse, Schulbusse und Behindertenfahrzeuge. Taxen sollen grundsätzlich zugelassen werden, wenn der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Radfahrer sollen bei fehlenden Alternativen zugelassen werden. Gilt nur während der auf dem Zeichen angegebenen Zeiten – an jeder Kreuzung/Einmündung zu wiederholen.
Mindestens 20 Busse/Stunde zur Hauptverkehrszeit als Richtwert. An jeder Kreuzung/Einmündung wiederholen. Zeitlich beschränkte Streifen: Leitlinie (VZ 340), unbeschränkte: Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295). Ende: Zusatzzeichen „Ende“.
9 Zeichen
Das weitreichendste Fahrverbot – es gilt für alle Fahrzeuge, also Kfz, Fahrräder, Tierfahrzeuge und bespannte Fuhrwerke. Fußgänger dürfen die Strecke weiterhin benutzen. Typisch bei Sperrung für den gesamten Fahrzeugverkehr, z.B. Straßenabschnitte in Fußgängerzonen außerhalb der Zonen-Beschilderung.
Gilt für Pkw, Lkw und alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge. Einspurige Kfz (Motorräder, Mofas) sowie Fahrräder sind nicht betroffen und dürfen weiterhin fahren.
Die Grenze von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (inklusive Anhänger) ist die Schwelle zwischen „schweren“ und „leichten“ Nutzfahrzeugen. Handwerkerfahrzeuge, Transporter und normale Wohnmobile bleiben häufig unter dieser Grenze und dürfen die Strecke benutzen.
Fahrräder, E-Bikes (Pedelecs bis 25 km/h) und S-Pedelecs dürfen die Strecke nicht befahren. Typisch auf Wegen, die aus Sicherheitsgründen nur Fußgängern vorbehalten sind, oder auf Straßen, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind.
Motorräder, Mopeds und Mofas sind verboten. Pkw und Lkw dürfen die Strecke weiterhin benutzen. Oft kombiniert mit VZ 250 oder VZ 260 für weitergehende Verbote.
Fußgänger dürfen die Strecke nicht benutzen. Typisch auf Schnellstraßen, Autobahn-Auf- und Abfahrten oder in gefährlichen Industriebereichen. In der Regel ist in der Nähe ein sicherer Gehweg anzubieten.
Kombiniertes Verbot für alle motorisierten Fahrzeuge – sowohl Motorräder als auch Pkw und Lkw sind verboten. Fahrräder und Fußgänger dürfen die Strecke weiterhin nutzen. Typisch auf Rad- und Fußgängerwegen, die nur für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer freigegeben sind.
Gilt für Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADR-Übereinkommen transportieren und hierfür kennzeichnungspflichtig sind. Anzuordnen, wenn bei einem Unfall Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Bauwerke in erheblichem Umfang entstehen könnten – z.B. Gefälgestrecken in bebaute Ortslagen.
Gefährliche Güter: Stoffe nach § 2 Nr. 9 GGVSE i.V.m. Anlagen A und B des ADR. Anordnung bei erheblichem Gefährdungspotential, z.B. Gefällen in Ortschaften. Bundesministerium erlässt Richtlinien im Einvernehmen mit den Landesbehörden.
VZ 262 (Gewicht), 263 (Achslast), 264 (Breite), 265 (Höhe) und 266 (Länge) beschränken die Durchfahrt auf Fahrzeuge, die die angegebene Maßangabe nicht überschreiten. Betroffene Fahrzeuge sind rechtzeitig auf alternative Routen umzuleiten (VZ 421 / 442).
Bei Festlegung der Maße: ausreichenden Sicherheitsabstand berücksichtigen. Bei VZ 265 (Höhe) unter Fahrdrahten: Verkehrsunternehmen wegen Sicherheitsabstand anhören. Rechtzeitige Umleitungsbeschilderung.
FAQ
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