Verkehrsschilder nach § 41


Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

Stand: VwV-StVO 2025 (BAnz AT 09.04.2025)

ℹ Vorschriftzeichen
Was sind Vorschriftzeichen? Gemäß § 41 StVO enthalten Vorschriftzeichen verbindliche Gebote und Verbote. Im Gegensatz zu Gefahrzeichen (§ 40 StVO), die nur warnen, schreiben Vorschriftzeichen ein konkretes Verhalten vor. Ihre Missachtung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann Bußgelder, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot nach sich ziehen. Vorschriftzeichen sind überwiegend rund – Verbotsschilder mit rotem Rand, Gebotsschilder mit blauem Grund.
Rund
Form: Runder Rand (rot = Verbot, blau = Gebot)
4
Gruppen: Vorfahrt, Fahrtrichtung, Sonderwege, Verbote
ca. 110
Vorschriftzeichen im aktuellen Verkehrszeichenkatalog
§ 49
StVO – Ordnungswidrigkeiten bei Missachtung
Gruppe 1: Vorfahrt & Vorrang

4 Zeichen

VZ 201  •  § 41 StVO Gebot
Andreaskreuz – Halt vor Bahnübergang

Steht am Bahnübergang und markiert die Haltlinie. Fahrzeugführer müssen bei herannahender Schienenbahn, bei rotem Blinklicht oder schließender Schranke vor dem Kreuz anhalten. Bei eingleisiger Strecke: ein X-Zeichen; bei mehrgleisiger: zwei gekreuzte Zeichen. Das Zeichen steht nicht weniger als 2,25 m vor der äußeren Schiene.

VwV
Aufstellung möglichst nah, min. 2,25 m vor der äußeren Schiene. Am gleichen Pfosten wie Blinklichter anzubringen. Keine Kombination mit anderen Verkehrszeichen. In Hafen- und Industriegebieten an allen Einfahrten anzuordnen, wenn Schienenbahnen Vorrang haben sollen.
VZ 205  •  § 41 StVO Gebot
Vorfahrt gewähren!

Das nach unten zeigende Dreieck verpflichtet zum Anhalten oder Langsamerfahren, um den bevorrechtigten Verkehr passieren zu lassen. Kein vollständiges Haltgebot – es muss nur dann angehalten werden, wenn es der fließende Verkehr erfordert. Regelmäßig kombiniert mit Haltelinie auf der Fahrbahn.

VwV
Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Einfädelungsstreifen vorhanden, ist das Zeichen am Beginn dieses Streifens anzuordnen. An Einfädelungsstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist das Zeichen im Regelfall nicht erforderlich.
VZ 206  •  § 41 StVO Stoppgebot
Halt! Vorfahrt gewähren (Stoppschild)

Das einzige achteckige Verkehrszeichen in Deutschland – so auch bei Schnee oder verdecktem Sichtfeld erkennbar. Im Gegensatz zu VZ 205 besteht hier ein absolutes Haltgebot: Das Fahrzeug muss vollständig zum Stehen kommen, bevor in die Vorfahrtstraße eingefahren wird. Kombiniert mit einer Haltlinie auf der Fahrbahn.

VwV
Nur anzuordnen wenn: (1) Sichtverhältnisse es zwingend erfordern, (2) schwierige Gew. der Geschwindigkeit des kreuzenden Verkehrs, oder (3) besondere Vorsicht nötig (z.B. Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen). Haltlinie dort, wo die Str. übersehen werden kann.
VZ 208  •  § 41 StVO Wartepflicht
Vorrang des Gegenverkehrs

Der Gegenverkehr hat Vorrang. Das Zeichen wird an einseitig oder beidseitig verengten Fahrbahnen angebracht, wo abweichend von § 6 StVO (stärkerer Verkehrsfluss hat Vorrang) eine andere Regelung nötig ist. Am anderen Ende der Verengung muss für die Gegenrichtung VZ 308 (Vorrang) angeordnet werden.

VwV
Nur bei einseitiger Verengung mit Vorrangabweichung oder beidseitiger Verengung ohne Platz für Begegnung. Gegenseite: VZ 308. In verkehrsberuhigten Bereichen stets verzichten, in Geschwindigkeitszonen in der Regel.
Gruppe 2: Fahrtrichtung & Verkehrsführung

5 Zeichen(-gruppen)

VZ 209–214  •  § 41 StVO Gebot
Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Die Zeichen 209–214 schreiben die einzuschlagende Fahrtrichtung verbindlich vor: rechts, links, geradeaus, geradeaus/rechts, geradeaus/links, rechts/links. Varianten „Hier rechts/links“ stehen hinter der Abbiegestelle; „Rechts/Links“ und Geradeaus-Varianten stehen davor. Pfeilrichtungen dürfen dem tatsächlichen Straßenverlauf nur angepasst werden, wenn zur Klarstellung nötig.

VwV
In Verbindung mit Lichtzeichen nur, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot gilt – nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung von Fahrtrichtungspfeilen in Lichtzeichen.
VZ 215  •  § 41 StVO Gebot
Kreisverkehr

Schreibt die Fahrtrichtung im Kreisverkehr (Rechtsfahren im Kreis) vor und gibt dem Kreisverkehrsverkehr Vorrang. Darf nur angeordnet werden, wenn die Mittelinsel von der Kreisfahrbahn abgegrenzt ist – auch wenn große Fahrzeuge die Insel überfahren müssen. VZ 205 und 215 werden an allen Einmündungen gemeinsam angeordnet.

VwV
Außerorts: Kreisverk. mit Vorwegweiser ankündigen. VZ 205 + 215 an allen einmündenden Straßen. Abweichende Vorfahrt: VZ 209 (Rechts) anordnen. Innere Fahrbahnbegrenzung (VZ 295) als Breitstrich.
VZ 220  •  § 41 StVO Gebot
Einbahnstraße

Zeigt an, dass die Straße nur in Pfeilrichtung befahren werden darf. Das Zeichen wird stets längs der Straße angebracht – es darf weder am Beginn noch an Kreuzungen fehlen. Es muss so angebracht werden, dass es aus beiden Richtungen wahrgenommen werden kann (also auch von Fahrenden, die entgegen der Fahrtrichtung einbiegen würden).

VwV
Immer längs der Straße. Nie am Beginn oder an Kreuzungen/Einmündungen im Verlauf weglassen. Bei Einmündungen: Zeichen gegenüber der einmündenden Straße empfohlen; bei Kreuzungen: hinter den Kreuzungen, möglichst nah an der querenden Straße.
VZ 222  •  § 41 StVO Gebot
Rechts vorbei

Schreibt vor, an welcher Seite eines Hindernisses (Verkehrsinsel, Leitpfosten) vorbeizufahren ist. Wird nur angeordnet, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, auf welcher Seite vorzufahren ist. Kann sowohl als „rechts vorbei“ als auch „links vorbei“ (gespiegeltes Zeichen) ausgeführt werden.

VwV
Bei Anordnung: zusätzliche Kennzeichnung des Hindernisses in der Regel entbehrlich. VZ 295 außerorts vor Inseln zusätzlich erforderlich, innerorts außerhalb Tempo-30-Zonen empfehlenswert. Wenn beides möglich: kein Zeichen, stattdessen Leitplatten oder Markierungen.
VZ 223
VZ 223.1–223.3  •  § 41 StVO Gebot
Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen

Erlaubt das Befahren des Seitenstreifens als zusätzlichen Fahrstreifen in Zeiten hoher Verkehrsbelastung. Da nur temporär, müssen die Zeichen als Wechselverkehrszeichen ausgeführt werden (23 × 23 cm). Vor jeder Anordnung ist zu prüfen, ob der Seitenstreifen frei von Hindernissen ist.

VwV
Nur für Tageszeiten mit erheblicher Verkehrsbelastung. Beidseitige Anordnung. Seitenstreifen muss baulich wie Fahrstreifen befahrbar sein. Prüfung auf freie Fahrbahn vor und während Anordnung regelmäßig wiederholen. Im Bereich von Ausfahrten: Wegweisung fahrstreifenbezogen als Wechselwegweiser.
🚶
Gruppe 3: Sonderwege & Haltestellen

10 Zeichen(-gruppen)

VZ 224  •  § 41 StVO Sonderweg
Haltestelle

Kennzeichnet eine öffentliche Haltestelle des ÖPNV (Bus, Straßenbahn) sowie Haltestellen für Fahrzeuge des Behindertenverkehrs. Im Bereich von 15 m vor und hinter dem Haltestellenschild gilt ein gesetzliches Halteverbot (§ 12 Abs. 1 StVO). Zeitlich begrenzte Nutzung kann mit Zusatzzeichen angegeben werden.

VwV
Ort der Haltestellenzeichen nach Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Auch andere Haltestellen können bei Parkraummangel mit Zusatzzeichen für tageszeitliche Nutzung versehen werden.
VZ 229  •  § 41 StVO Sonderweg
Taxenstand

Kennzeichnet einen Bereich, der ausschließlich als Standplatz für betriebsbereite Taxen reserviert ist. Für jede Taxe werden 5 m Länge angesetzt. Bei bis zu fünf Taxen: zusätzliche Bodenmarkierung (VZ 299) empfohlen – dann Zeichen nur am Anfang aufzustellen.

VwV
Nur anzuordnen, wo zumindest zu bestimmten Tageszeiten regelmäßig betriebsbereite Taxen vorgehalten werden. 5 m je Taxi. Bei mehr als 5 Taxen: kein VZ 299, dafür Zeichen an Anfang und Ende.
VZ 237  •  § 41 StVO Sonderweg
Radweg (Benutzungspflicht)

Kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg. Radfahrer müssen diesen Weg benutzen – die Fahrbahn ist verboten. Voraussetzung für die Anordnung: lichte Breite ≥ 2,0 m (regelmäßig 2,40 m), sichere und stetige Linienfuhrung. Mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ kann auch eine Richtungsfreigabe für Gegenrichtung erfolgen.

VwV
Benutzungspflicht regelmäßig außerorts, Benutzungsrecht innerorts. Voraussetzung: Mindestbreite 2 m, sichere Linienführung, wenige Kreuzungen. An Kreuzungen Zeichen 205/206 mit Fahrradsinnbild für untergeordneten Verkehr.
VZ 238  •  § 41 StVO Sonderweg
Reitweg

Kennzeichnet Wege, die ausschließlich dem Reitverkehr vorbehalten sind. Fußgänger und Radfahrer dürfen Reitwege nicht benutzen. Das Zeichen ist nur dort nötig, wo die Zweckbestimmung nicht bereits aus der Ausgestaltung des Weges (z.B. weicher Reitboden) erkennbar ist.

VwV
Klarstellung nur nötig, wo Zweckbestimmung nicht aus Ausgestaltung erkennbar ist.
VZ 239  •  § 41 StVO Sonderweg
Gehweg

Kennzeichnet Wege, die ausschließlich Fußgängern vorbehalten sind. Mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ kann die Mitnutzung durch Radfahrer zugelassen werden – nur wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist. Dann muss der Weg auch den Verkehrsbedürfnissen des Radverkehrs entsprechen (z.B. Bordsteinabsenkung).

VwV
Klarstellung nur nötig, wo Zweckbestimmung nicht aus Ausgestaltung erkennbar ist. Freigabe für Radfahrer nur bei Vertretbarkeit für Fußgänger. Dann Mindestbreite und Bordsteinabsenkungen an Einmündungen sicherstellen.
VZ 240  •  § 41 StVO Sonderweg
Gemeinsamer Geh- und Radweg

Fußgänger und Radfahrer nutzen denselben Weg ohne Flächentrennung. Radfahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen (§ 1 StVO). An Ampeln genügt im Regelfall eine gemeinsame Furt für beide Gruppen. Voraussetzung: ausreichende Breite für sicheres Nebeneinander.

VwV
Nur wenn unter Berücksichtigung der Fußgängerbelange vertretbar, mit Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar und Flächenbeschaffenheit den Radanforderungen genügt. An Lichtzeichenanlagen: gemeinsame Furt ausreichend.
VZ 241-30  •  § 41 StVO Sonderweg
Getrennter Geh- und Radweg

Radfahrer und Fußgänger teilen sich zwar dieselbe Verkehrsfläche, sind aber klar räumlich getrennt. Die Zuordnung der Flächen (Rad links/rechts, Fußgänger links/rechts) muss zweifelsfrei erkennbar sein. An Ampeln ist in der Regel eine eigene Fußgängerfurt erforderlich.

VwV
Nur wenn Fußgängerbelange ausreichend berücksichtigt sind und Flächenzuordnung zweifelsfrei erkennbar. An Lichtzeichenanlagen: eigene Fußgängerfurt in der Regel erforderlich.
VZ 242.1 / 242.2  •  § 41 StVO Zone
Fußgängerzone (Beginn / Ende)

Kennzeichnet den Beginn (242.1) und das Ende (242.2) einer Fußgängerzone. Kraftfahrzeugverkehr ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung (z.B. Lieferverkehr, Busse, Radfahrer mit Zusatzzeichen). Nur innerhalb geschlossener Ortschaften anzuordnen.

VwV
Nur innerorts. Fahrzeugverkehr nur gemäß straßenrechtlicher Widmung zulassen. Ausnahmen (z.B. Radfahrer frei, Anlieger frei) per Zusatzzeichen.
VZ 244.1 / 244.2  •  § 41 StVO Zone
Fahrradstraße (Beginn / Ende)

Kennzeichnet den Beginn (244.1) und das Ende (244.2) einer Fahrradstraße. Radfahrer dürfen hier nebeneinander fahren. Anderer Kraftfahrzeugverkehr ist nur ausnahmsweise per Zusatzzeichen erlaubt (z.B. „Anlieger frei“). Voraussetzung: Radverkehr ist vorherrschende Verkehrsart oder wird es sein.

VwV
Nur wenn Radverkehr vorherrschend ist oder alsbald zu erwarten ist. Kfz-Verkehr nur ausnahmsweise per Zusatzzeichen zulassen. Vor Anordnung: Bedürfnisse des Kfz-Verkehrs und alternative Führung prüfen.
VZ 245  •  § 41 StVO Sonderfahrstreifen
Bussonderfahrstreifen

Reserviert den markierten Fahrstreifen für Linienbusse, Schulbusse und Behindertenfahrzeuge. Taxen sollen grundsätzlich zugelassen werden, wenn der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Radfahrer sollen bei fehlenden Alternativen zugelassen werden. Gilt nur während der auf dem Zeichen angegebenen Zeiten – an jeder Kreuzung/Einmündung zu wiederholen.

VwV
Mindestens 20 Busse/Stunde zur Hauptverkehrszeit als Richtwert. An jeder Kreuzung/Einmündung wiederholen. Zeitlich beschränkte Streifen: Leitlinie (VZ 340), unbeschränkte: Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295). Ende: Zusatzzeichen „Ende“.
Gruppe 4: Verbote & Beschränkungen

9 Zeichen

⚠ Hinweis zu allen Verbotsschildern: Verbotsschilder (VZ 250 ff.) gelten nur für die Fahrtrichtung, aus der sie zu sehen sind. Sie sind in der Regel rund mit rotem Rand auf weißem Grund. Ausnahmen sind durch Zusatzzeichen möglich (z.B. „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“). Betroffene Fahrzeuge sind rechtzeitig auf Alternativrouten umzuleiten (VZ 421 und 442).
VZ 250  •  § 41 StVO Verbot
Verbot für Fahrzeuge aller Art

Das weitreichendste Fahrverbot – es gilt für alle Fahrzeuge, also Kfz, Fahrräder, Tierfahrzeuge und bespannte Fuhrwerke. Fußgänger dürfen die Strecke weiterhin benutzen. Typisch bei Sperrung für den gesamten Fahrzeugverkehr, z.B. Straßenabschnitte in Fußgängerzonen außerhalb der Zonen-Beschilderung.

VZ 251  •  § 41 StVO Verbot
Verbot für Kraftwagen und mehrspurige Kraftfahrzeuge

Gilt für Pkw, Lkw und alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge. Einspurige Kfz (Motorräder, Mofas) sowie Fahrräder sind nicht betroffen und dürfen weiterhin fahren.

VZ 253  •  § 41 StVO Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtgewicht

Die Grenze von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (inklusive Anhänger) ist die Schwelle zwischen „schweren“ und „leichten“ Nutzfahrzeugen. Handwerkerfahrzeuge, Transporter und normale Wohnmobile bleiben häufig unter dieser Grenze und dürfen die Strecke benutzen.

VZ 254  •  § 41 StVO Verbot
Verbot für Fahrräder

Fahrräder, E-Bikes (Pedelecs bis 25 km/h) und S-Pedelecs dürfen die Strecke nicht befahren. Typisch auf Wegen, die aus Sicherheitsgründen nur Fußgängern vorbehalten sind, oder auf Straßen, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind.

VZ 255  •  § 41 StVO Verbot
Verbot für Krafträder (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträder und Mofas

Motorräder, Mopeds und Mofas sind verboten. Pkw und Lkw dürfen die Strecke weiterhin benutzen. Oft kombiniert mit VZ 250 oder VZ 260 für weitergehende Verbote.

VZ 259  •  § 41 StVO Verbot
Verbot für Fußgänger

Fußgänger dürfen die Strecke nicht benutzen. Typisch auf Schnellstraßen, Autobahn-Auf- und Abfahrten oder in gefährlichen Industriebereichen. In der Regel ist in der Nähe ein sicherer Gehweg anzubieten.

VZ 260  •  § 41 StVO Verbot
Verbot für Krafträder und Kraftwagen (alle Kraftfahrzeuge)

Kombiniertes Verbot für alle motorisierten Fahrzeuge – sowohl Motorräder als auch Pkw und Lkw sind verboten. Fahrräder und Fußgänger dürfen die Strecke weiterhin nutzen. Typisch auf Rad- und Fußgängerwegen, die nur für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer freigegeben sind.

VZ 261  •  § 41 StVO Verbot
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern

Gilt für Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADR-Übereinkommen transportieren und hierfür kennzeichnungspflichtig sind. Anzuordnen, wenn bei einem Unfall Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Bauwerke in erheblichem Umfang entstehen könnten – z.B. Gefälgestrecken in bebaute Ortslagen.

VwV
Gefährliche Güter: Stoffe nach § 2 Nr. 9 GGVSE i.V.m. Anlagen A und B des ADR. Anordnung bei erheblichem Gefährdungspotential, z.B. Gefällen in Ortschaften. Bundesministerium erlässt Richtlinien im Einvernehmen mit den Landesbehörden.
VZ 262 – 266  •  § 41 StVO Beschränkung
Beschränkung nach Gewicht, Breite, Länge oder Höhe

VZ 262 (Gewicht), 263 (Achslast), 264 (Breite), 265 (Höhe) und 266 (Länge) beschränken die Durchfahrt auf Fahrzeuge, die die angegebene Maßangabe nicht überschreiten. Betroffene Fahrzeuge sind rechtzeitig auf alternative Routen umzuleiten (VZ 421 / 442).

VwV
Bei Festlegung der Maße: ausreichenden Sicherheitsabstand berücksichtigen. Bei VZ 265 (Höhe) unter Fahrdrahten: Verkehrsunternehmen wegen Sicherheitsabstand anhören. Rechtzeitige Umleitungsbeschilderung.

FAQ

Häufige Fragen zu Vorschriftzeichen nach § 41 StVO

VZ 205 („Vorfahrt gewähren“) verlangt kein vollständiges Anhalten – der Fahrer muss nur dann zum Stehen kommen, wenn der fließende Verkehr dies erfordert. VZ 206 („Halt! Vorfahrt gewähren“, Stoppschild) hingegen ist ein absolutes Haltgebot: Das Fahrzeug muss vollständig zum Stehen kommen, bevor in die Vorfahrtstraße eingefahren wird – auch wenn kein Fahrzeug erkennbar ist. Das Stoppschild (VZ 206) ist das einzige achteckige Verkehrszeichen in Deutschland.

Vorschriftzeichen nach § 41 StVO enthalten verbindliche Gebote oder Verbote – sie schreiben ein bestimmtes Verhalten zwingend vor. Ihre Missachtung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO und kann Bußgelder (je nach Verstoß 5 bis über 300 Euro), Punkte im Fahreignungsregister Flensburg und bei schweren Verstößen ein Fahrverbot nach sich ziehen.

Grundsätzlich nein. Gehwege (VZ 239) sind Fußgängern vorbehalten. Die Mitnutzung durch Radfahrer ist nur dann erlaubt, wenn ein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ angebracht ist. Kinder bis 8 Jahre dürfen Gehwege immer mit dem Fahrrad benutzen – eine begleitende Person darf dies dann ebenfalls. Erwachsene ohne entsprechendes Zusatzzeichen müssen die Fahrbahn nutzen.

Ein Radweg (VZ 237) ist ein benutzungspflichtiger Sonderweg, auf dem Radfahrer fahren müssen – die Fahrbahn ist verboten. Kraftfahrzeuge dürfen den Radweg nicht benutzen. Eine Fahrradstraße (VZ 244) hingegen ist eine vollwertige Straße, auf der Radverkehr Vorrang hat und nebeneinander gefahren werden darf. Kraftfahrzeuge sind dort nur ausnahmsweise per Zusatzzeichen (z.B. „Anlieger frei“) zugelassen.

Nein. Verbotsschilder nach § 41 StVO gelten grundsätzlich nur für die Fahrtrichtung, aus der sie sichtbar sind. Möchte die Behörde ein Verbot für beide Richtungen anordnen, muss an beiden Enden der Strecke je ein Schild aufgestellt werden. Gleiches gilt für Einbahnstraßenschilder und Vorfahrtzeichen.
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Quellen: § 41 StVO (Vorschriftzeichen), Anlage 2 StVO, VwV-StVO 2025 (BAnz AT 09.04.2025), § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten)  | 
Verkehrsschilder – Übersicht
 | 
Bußgeldkatalog StVO

1 Kommentar zu „Verkehrsschilder nach § 41“

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