Strafkatalog | Bußgeldkatalog überhöhte Geschwindigkeit


Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

Stand: Bußgeldkatalog 2025 (BKatV, gültig ab 1.1.2025)

⚠ Neue Bußgelder 2021 + Punktekorrektur 2025
🔄 Diese Seite wurde vollständig aktualisiert. Die früheren Tabellen zeigten veraltete Bußgelder (Stand vor 2021) und ein abgeschafftes 4-Punkte-Modell. Die aktuellen Werte basieren auf der StVO-Novelle 2021 (erhöhte Bußgelder) und dem Bußgeldkatalog 2025 (gültig ab 1. Januar 2025). Wichtigste Neuerung 2025: Außerorts gibt es ab 21 km/h zu schnell sofort 1 Punkt in Flensburg (früher erst ab 31 km/h).

800 €
Höchststrafe innerorts (über 70 km/h zu schnell)
31 km/h
Ab hier Fahrverbot innerorts (1 Monat)
41 km/h
Ab hier Fahrverbot außerorts (1 Monat)
max. 2
Punkte pro Geschwindigkeitsverstoß (aktuelles System)
3 km/h
Toleranzabzug bis 100 km/h; 3 % ab 100 km/h
8 Pkte.
Führerscheinentzug (Fahreignungsregister Flensburg)

Geschwindigkeitsverstöße sind die häufigste Ursache schwerer Verkehrsunfälle. 30 % aller Verkehrstoten in Deutschland sterben bei Unfällen durch überhöhte Geschwindigkeit. Das Bußgeld hängt davon ab, wo Sie geblitzt wurden (innerorts, außerorts oder Autobahn) und wie weit Sie die Höchstgeschwindigkeit überschritten haben. Außerorts und auf Autobahnen gelten niedrigere Bußgelder, aber die gleiche Punkte-Logik.

Bußgeldkatalog 2025 – Geschwindigkeit



Innerorts (zul. Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, § 3 StVO): Bußgelder sind innerorts höher als außerorts, da Gefährdungspotenzial für Fußgänger und Radfahrer deutlich größer ist. Ein Fahrverbot droht ab 31 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.
ÜberschreitungBußgeldPunkte (Flensburg)Fahrverbot
bis 10 km/h30 €
11–15 km/h50 €
16–20 km/h70 €
21–25 km/h115 €1 Punkt
26–30 km/h180 €1 Punkt
31–40 km/h260 €2 Punkte1 Monat
41–50 km/h400 €2 Punkte1 Monat
51–60 km/h560 €2 Punkte2 Monate
61–70 km/h700 €2 Punkte3 Monate
über 70 km/h800 €2 Punkte3 Monate
Außerorts (zul. Höchstgeschwindigkeit Pkw 100 km/h, § 3 StVO): Bußgelder starten niedriger als innerorts. Wichtige Änderung ab 1. Januar 2025: Außerorts gibt es nun bereits ab 21 km/h zu schnell 1 Punkt in Flensburg – bisher galt dies erst ab 31 km/h.
ÜberschreitungBußgeldPunkte (Flensburg)Fahrverbot
bis 10 km/h20 €
11–15 km/h40 €
16–20 km/h60 €
21–25 km/h NEU 2025100 €1 Punkt
26–30 km/h150 €1 Punkt
31–40 km/h200 €1 Punkt
41–50 km/h320 €2 Punkte1 Monat
51–60 km/h480 €2 Punkte1 Monat
61–70 km/h600 €2 Punkte2 Monate
über 70 km/h700 €2 Punkte3 Monate
Autobahn (keine generelle Höchstgeschwindigkeit für Pkw ohne Anhänger, § 3 StVO): Die Bußgelder auf der Autobahn entsprechen den Außerorts-Werten. Es gilt jedoch das gleiche Punktesystem – und auf der Autobahn ist überhöhte Geschwindigkeit die häufigste Unfallursache bei tödlichen Unfällen (43 % aller Autobahngetöteten).
Überschreitung (bei geltender Beschränkung)BußgeldPunkte (Flensburg)Fahrverbot
bis 10 km/h20 €
11–15 km/h40 €
16–20 km/h60 €
21–25 km/h NEU 2025100 €1 Punkt
26–30 km/h150 €1 Punkt
31–40 km/h200 €1 Punkt
41–50 km/h320 €2 Punkte1 Monat
51–60 km/h480 €2 Punkte1 Monat
61–70 km/h600 €2 Punkte2 Monate
über 70 km/h700 €2 Punkte3 Monate
⚠ Richtwert 130 km/h auf der Autobahn: Auf Autobahnabschnitten ohne Tempolimit gilt die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Diese ist rechtlich nicht verbindlich – wer schneller fährt, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Bei einem Unfall kann jedoch überhöhte Geschwindigkeit als Mitschuld gewertet werden (Mithaftung). Sobald ein Tempolimit ausgeschildert ist, gelten die obigen Tabellenwerte.
Wichtig: Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
Die obigen Werte gelten für die bereits toleranzbereinigten Geschwindigkeiten (also die Werte im Bußgeldbescheid, nicht die Rohwerte der Messung). Bei Messungen bis 100 km/h werden automatisch 3 km/h abgezogen, ab 100 km/h werden 3 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Haben Sie also 103 km/h innerorts geblitzt bekommen, stehen im Bescheid 100 km/h – die 3 km/h wurden bereits abgezogen.

Verschärfte Sanktionen

Wiederholungstäter – wann wird es teurer?

Erhöhte Sanktionen bei Wiederholung

  • Wer innerhalb der letzten 12 Monate bereits einen Geschwindigkeitsverstoß mit mehr als 25 km/h hatte, kann schon ab 26 km/h überschreitung mit einem Fahrverbot belegt werden – auch wenn dies nach der Basistabelle noch kein Fahrverbot vorsieht.
  • Wiederholungstäter bei Alkohol (0,5 ‰) zahlen beim zweiten Verstoß 1.000 € statt 500 € und erhalten 3 Monate Fahrverbot.
  • Das Gericht kann bei Vorsätzlichkeit (z.B. Rennen auf öffentlichen Straßen, § 315d StGB) ein strafrechtliches Verfahren einleiten – mit möglicher Freiheitsstrafe und dauerhaftem Führerscheinentzug.
  • Punkte verjähren nach 2,5 Jahren (Ordnungswidrigkeiten) bzw. 5 Jahren (Straftaten) – gerechnet ab dem Datum der Rechtskraft des Bußgeldbescheids.

FAQ

Häufige Fragen zum Bußgeldkatalog Geschwindigkeit

Die wichtigste Änderung zum 1. Januar 2025 betrifft das Punktesystem außerorts: Ab jetzt gibt es bereits ab 21 km/h zu schnell einen Punkt in Flensburg – bisher galt dies erst ab 31 km/h. Die Bußgeldhöhen selbst blieben weitgehend auf dem durch die StVO-Novelle 2021 eingeführten Niveau. Die alten Werte (z.B. bis 10 km/h innerorts: 15 €) gelten seit 2021 nicht mehr.

Ein Fahrverbot droht für Ersttäter: innerorts ab 31 km/h zu schnell (1 Monat), außerorts und auf der Autobahn ab 41 km/h zu schnell (1 Monat). Bei höheren Überschreitungen steigt die Fahrverbotsdauer auf 2 oder 3 Monate. Wiederholungstäter können schon früher mit einem Fahrverbot belegt werden.

Bei jeder Geschwindigkeitsmessung wird automatisch ein Toleranzabzug gewährt, um Messungenauigkeiten auszugleichen: Bei Messungen bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, ab 100 km/h werden 3 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Der Bußgeldbescheid nennt immer die bereits abgezogene Geschwindigkeit. Beispiel: Gemessen 62 km/h innerorts → abgezogen 3 km/h → im Bescheid: 59 km/h zu schnell (bei erlaubten 50 km/h = 9 km/h) → Bußgeld 30 €, kein Punkt.

Ja. Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich bei der ausstellenden Behörde eingelegt werden. Erfolgversprechende Gründe sind z.B. Messfehler (falsch kalibriertes Gerät, nicht anerkanntes Messverfahren), Fahrerflucht-Unklarheit oder Verwechslung. Ein Einspruch sollte nur dann eingelegt werden, wenn plausible Gründe vorliegen – andernfalls können im Gerichtsverfahren höhere Kosten entstehen.

Ja. Verkehrszeichen müssen eigenverantwortlich beachtet werden – Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Voraussetzung ist allerdings, dass das Schild ordnungsgemäß aufgestellt war und von einem aufmerksamen Fahrer erkennbar gewesen wäre. Ist das Schild verdeckt, stark beschädigt oder nicht rechtskonform aufgestellt, kann dies als Einspruchsgrund geltend gemacht werden.

Für Fahranfänger in der 2-jährigen Probezeit gelten besondere Regeln. Alle Bußgelder und Punkte sind dieselben wie für erfahrene Fahrer. Zusätzlich gilt jedoch: Bereits ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h („A-Verstoß“) führt zur Probezeitverlängerung auf 4 Jahre und zu einer Pflicht-Aufbauausbildung. Ein zweiter A-Verstoß führt zu einer zweiten Aufbauausbildung; beim dritten folgt die Fahrerlaubnisentziehung.
Quelle: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Stand 1.1.2025, § 3 StVO (Geschwindigkeit), § 41 i.V.m. Anlage 2 StVO  | 
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