Strafkatalog | Bußgeldkatalog Abstand


Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

Stand: Bußgeldkatalog 2025 (§ 4 StVO)

↔ Abstand § 4 StVO

🔄 Korrigiert und ausgebaut. Die früheren Tabellen zeigten das abgeschaffte 4-Punkte-System und eine überflüssige „Neue Punkteregelung“-Spalte. Neu hinzugekommen: die Erklärung der Faustformel („halber Tacho“), einfache Abstandsverstöße außerhalb der Tabelle, aktualisierte Lkw-Regel und Punkte auf max. 2 korrigiert.

§ 4
StVO – Abstandspflicht beim Fahren
halber Tacho
Faustregel: Mindestwert in Metern = halber Tachowert
400 €
Höchstbußgeld: ab 130 km/h, unter 1/10 des halben Tachos
3 Monate
Maximales Fahrverbot bei extremem Unterschreiten des Abstands


Die Abstandsregel verstehen

Was bedeutet „halber Tacho“?
Die Faustregel für den Sicherheitsabstand: Mindestabstand in Metern = halber Tachowert. Bei 100 km/h also mindestens 50 Meter. Bei 120 km/h mindestens 60 Meter. Die Tabelle des Bußgeldkatalogs gibt dann an, welche Sanktion droht, wenn ein bestimmter Bruchteil dieses Mindestabstands unterschritten wird.

Beispiel bei 100 km/h → Mindestabstand 50 m:
• Unter 5/10 = unter 25 m → 75 €
• Unter 3/10 = unter 15 m → 160 € + 1 Monat Fahrverbot
• Unter 1/10 = unter 5 m → 320 € + 3 Monate Fahrverbot


Bußgeldkatalog 2025 – Abstand

Pkw: Abstand bei mehr als 80 km/h

Diese Tabelle gilt für Pkw und leichte Kfz (bis 3,5 t), wenn die gefahrene Geschwindigkeit mehr als 80 km/h betrug und der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug den genannten Bruchteil des halben Tachowertes unterschritt.

Abstand betrug weniger als …
(bei mehr als 80 km/h)
Beispiel bei 100 km/hBußgeldPunkteFahrverbot
5/10 des halben Tachowertesunter 25 m75 €1 Punkt
4/10 des halben Tachowertesunter 20 m100 €1 Punkt
3/10 des halben Tachowertesunter 15 m160 €2 Punkte1 Monat
2/10 des halben Tachowertesunter 10 m240 €2 Punkte2 Monate
1/10 des halben Tachowertesunter 5 m320 €2 Punkte3 Monate

Pkw: Abstand bei mehr als 130 km/h

Höhere Bußgelder gelten, wenn die Geschwindigkeit mehr als 130 km/h betrug. Die Tabelle gilt auch auf der Autobahn ohne Tempolimit bei entsprechender Geschwindigkeit.

Abstand betrug weniger als …
(bei mehr als 130 km/h)
Beispiel bei 150 km/hBußgeldPunkteFahrverbot
5/10 des halben Tachowertesunter 37,5 m100 €1 Punkt
4/10 des halben Tachowertesunter 30 m180 €1 Punkt
3/10 des halben Tachowertesunter 22,5 m240 €2 Punkte1 Monat
2/10 des halben Tachowertesunter 15 m320 €2 Punkte2 Monate
1/10 des halben Tachowertesunter 7,5 m400 €2 Punkte3 Monate

Lkw: Mindestabstand 50 m auf der Autobahn

Für Lastkraftfahrzeuge gilt auf der Autobahn eine besondere Regel: Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h muss ein Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden (§ 4 Abs. 3 StVO). Dies soll ausreichend Sicherheitsabstand für den längeren Bremsweg schwerer Fahrzeuge gewährleisten.

Tatbestand (Lkw, Autobahn)BußgeldPunkteFahrverbot
Mindestabstand 50 m auf Autobahn nicht eingehalten
§ 4 Abs. 3 StVO – bei mehr als 50 km/h
75 €1 Punkt
Mindestabstand erheblich unterschritten (Lkw, Autobahn)160 €2 Punkte1 Monat

Einfacher Abstandsverstoß (unter 80 km/h)

TatbestandBußgeldPunkteFahrverbot
Unzureichenden Abstand zum Vordermann gehalten (unter 80 km/h)
§ 4 Abs. 1 StVO – einfacher Verstoß ohne Tabellenwert
25 €
   └ mit Gefährdung75 €1 Punkt
   └ mit Sachbeschädigung100 €1 Punkt
⚠ Wiederholungstäter: Wer innerhalb von 12 Monaten einen zweiten Abstandsverstoß begeht, muss mit einem Fahrverbot rechnen, das über die Tabellenwerte hinausgehen kann. Gerichte werten wiederholte Dicht-Auffahren-Verstöße als besonders schwerwiegend, da das Hinterherjagen mit extremem Auffahrdruck Einschüchterung darstellt und als nötigungsnahes Verhalten gewertet werden kann (§ 240 StGB).


Schnellrechner: Mindestabstand

So berechnen Sie Ihren Mindestabstand

🚙
Bei 80 km/h
40 Meter
Halber Tacho = 40 m Mindestabstand.
3/10 = 12 m (FV 1 Monat!)
🚙
Bei 100 km/h
50 Meter
Halber Tacho = 50 m Mindestabstand.
3/10 = 15 m (FV 1 Monat!)
🚙
Bei 130 km/h
65 Meter
Halber Tacho = 65 m Mindestabstand.
Höhere Bußgeldtabelle gilt ab 130 km/h.
🚙
Bei 150 km/h
75 Meter
Halber Tacho = 75 m.
3/10 = 22,5 m → 240 € + 1 Monat FV.


FAQ

Häufige Fragen zum Abstandsverstoß

Abstandsmessungen werden häufig durch Videomessgeräte auf Brücken (sog. Videoabstandsmessanlagen) oder durch stationäre Anlagen wie VKS (Verkehrskomponenten-Sensoren) durchgeführt. Die Messung erfasst üblicherweise die Zeitlücke zwischen zwei Fahrzeugen in Sekunden. Aus Geschwindigkeit und Zeitlücke wird der Abstand in Metern errechnet. Auch Polizeibeamte können Abstände durch Mitfahren und Beobachten feststellen.

Der „halbe Tacho“ ist eine Faustregel für den Mindest-Sicherheitsabstand, aber kein fester gesetzlicher Grenzwert. § 4 Abs. 1 StVO schreibt vor, einen „ausreichenden Abstand“ einzuhalten. Die Bußgeldtabelle greift erst, wenn bei über 80 km/h bestimmte Bruchteile des halben Tachowertes unterschritten werden. Unterhalb von 80 km/h oder bei ungefährlichem Unterschreiten gibt es kein festes Bußgeldraster, sondern ein allgemeines Verwarnungsgeld.

Ja. Wer durch extremes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug psychischen Druck ausübt, um es zur Freigabe der Fahrspur zu zwingen, kann sich nach § 240 StGB (Nötigung) und § 315b StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) strafbar machen. Derartige Fälle werden zusätzlich zum Bußgeld strafrechtlich verfolgt und können zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Einschlagendes Licht und Ständiges Einordnen in geringem Abstand sind ebenfalls Nötigungshandlungen.

Bei höheren Geschwindigkeiten ist der Bremsweg erheblich länger und die Reaktionszeit relativ gesehen kürzer. Ein zu geringer Abstand bei 130+ km/h ist deshalb deutlich gefährlicher als bei 80 km/h. Der Gesetzgeber hat dies durch eine separate und höhere Bußgeldtabelle ab 130 km/h abgebildet. Bei 150 km/h entspricht 3/10 des halben Tachowertes nur noch 22,5 Metern – das ist weniger als die Länge von drei Pkw.

Lkw haben einen deutlich längeren Bremsweg als Pkw. Die feste 50-Meter-Regelung nach § 4 Abs. 3 StVO gilt auf Autobahnen ab 50 km/h, um einen Mindestpuffer zu garantieren, der auch bei unerwarteten Bremsmanövern ausreicht. Diese Regelung soll auch das sog. „Elefantenrennen“ zwischen zwei überholenden Lkw entschärfen, bei dem hinter dem überholenden Lkw oft kein ausreichender Abstand mehr gehalten wird.

Quellen: § 4 StVO (Abstand), § 240 StGB (Nötigung), Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) 2025  | 
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